Falsch geklickt

Fehler in der Steuererklärung sind nicht mehr angreifbar

Veröffentlicht: 15.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.03.2023
Taste mit dem Wort Steuererklärung

Das Lohnsteuerportal Mein Elster macht es möglich, sich seine Steuererklärung schnell und unkompliziert zusammenzuklicken. Seit Ende Februar steht eine Ergänzung zur Elster-Steuererklärung zur Verfügung. Die App „Mein Elster+“ kann die für die Steuerklärung nötigen Belege hochladen und mit dem Elster-Konto verknüpfen. Dass man die Software aber dafür immer noch mit den richtigen Daten füttern muss, bleibt unverändert.

Verschreiben und Verklicken sind nicht das Gleiche

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Mit dieser Vorschrift schützt das Steuerrecht Versehen beim Erstellen der Einkommenssteuererklärung. Die fehlerhafte Übermittlung von digitalen Dokumenten durch falsches Klicken sei aber kein solcher Schreib- oder Rechenfehler, der den Bescheid wieder aufheben kann (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.09.2022, Az.: 9 K 203/21).

Verklickt und zugenäht!

Ein Ehepaar aus Niedersachsen machte seine Steuererklärung fertig und fügte für die Berücksichtigung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die entsprechenden Dokumente ein und übermittelte die Einkommensteuererklärung im Anschluss elektronisch an das Finanzamt. Dabei hatten die Eheleute jedoch aus Versehen nicht die Dokumente des Jahres 2018, sondern des Jahres 2017 ausgewählt. Zu ihrem Nachteil, was sie zu spät bemerkten, denn der Bescheid war schon rechtskräftig.

Steuerbescheide wären nur aufzuheben, wenn sie beispielsweise auf einem Rechtschreibfehler, Tippfehler, Wortverwechslungen, fehlerhaften Übertragungen, Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung beruhen. Das Anklicken sei aber kein Schreib- oder Rechenfehler. Mit dem Antrag, den Steuerbescheid abzuändern oder aufzuheben, scheiterte das Ehepaar bislang. Sowohl das Finanzamt selbst als auch das niedersächsische Finanzgericht lenkten nicht ein. Der Fall ist aber noch nicht rechtskräftig.

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