Verbraucherzentrale teilweise erfolgreich

Tesla darf nicht (mehr) für Wächter-Modus werben

Veröffentlicht: 20.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
Tesla Fahrzeug

Teslas bekommen einen eingebauten Bodyguard mitgeliefert. Die Kameraüberwachung beschützt das Auto zwar beim Parken, sammelt dazu jedoch jede Menge Daten aus der Umgebung wie Passanten oder Kennzeichnen anderer Autos. Unter bestimmten Umständen würden diese Aufnahmen auch gespeichert werden. Ein Datenschutzproblem ist vorprogrammiert – und zwar in erster Linie nicht für Tesla, sondern den Nutzer, also den Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs. Mitte letzten Jahres bekam Tesla deshalb eine Abmahnung der Verbraucherschützer, insbesondere wegen der irreführender Werbung zur Funktion des Wächter-Modus gegenüber Verbrauchern (wir berichteten).

DSGVO: Aufnahme des Umfelds unzulässig

Das Erheben von sensiblen Daten bedarf entweder einer bestimmten Rechtsfertigungsgrundlage oder der Einwilligung. Bei den Filmaufnahmen anderer Personen im öffentlichen Raum scheidet letzteres schon aus rein praktischen Gründen aus. Eine Berufung auf das berechtigte Interesse wiederum kommt nach Auffassung der Datenschutzbehörden nur bei anlassbezogener Aufzeichnung unter bestimmten Rahmenbedingungen in Betracht. Man kennt die Diskussion zur Genüge von Dashcams. Auch andere Gründe, warum ein Tesla-Besitzer ohne weitere Hürden Filmaufnahmen starten kann, sind nicht ersichtlich.

Somit begeht jeder Tesla-Besitzer, der den Wächter-Modus zum Einsatz bringen will, automatisch einen Datenschutzverstoß, weshalb der Automobilhersteller mit seiner Werbung für das Feature vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) abgemahnt wurde. Tesla hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, berichtet die Verbraucherorganisation jüngst.

„Kameraüberwachung von Dritten ohne deren Wissen, das geht nicht“

„Verbraucher:innen konnten den Wächter-Modus von Tesla nicht ohne massive Datenschutzverstöße nutzen. Sie riskierten ein Bußgeld, wenn der Modus aktiviert war. Diese Information hat in der Werbung für den Wächter-Modus allerdings gefehlt“, kommentiert Ramona Pop, Vorständin des VZBV das frische Urteil (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2023, Az.: 52 O 242/22).

Bei den Werbeaussagen zur CO2-Ersparnis, die die Verbraucherschützer ebenfalls beanstandet haben, sieht das Landgericht Berlin keine Irreführung der Verbraucher. Der VZBV will gegen das Urteil Berufung einlegen.

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