Illegales Glücksspiel

TV-Sender muss unter Umständen für Werbung haften

Veröffentlicht: 27.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2023
Frau sieht Werbung im TV

Wer sich früher beim Glücksspiel amüsieren wollte, der ging in die Spielhalle oder ins Casino. Heute ist das viel einfacher: Denn beim Online-Glücksspiel kann jeder bequem unterwegs oder von Zuhause aus sein Glück versuchen. Damit das auch niemand vergisst, wird jede Menge Werbung geschaltet, denn die Aussicht auf den großen Coup ist eine Goldgrube. Viele Anbieter bewegen sich aber nach wie vor an der Grenze zur Legalität.

Wegen Ausstrahlung von Glücksspielwerbung verklagt

Die Rundfunkanstalt, die für die privaten Fernsehsender wie ProSieben, Sat eins oder Kabel eins programmverantwortlich ist, wurde vom Bundesverband der Deutschen Glücksspielunternehmen verklagt, dem unter anderem Landeslotteriegesellschaften, Anbieter von Soziallotterien und Lottoannahmestellen angehören. 2018 und 2019 wurden über diverse TV-Sender bundesweit Fernsehspots ausgestrahlt, in denen unter anderem für Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten Drückglück und Wunderino geworben wurde. 

In den Bildern fand sich in kleiner Schrift der Hinweis, eine Teilnahme sei nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes von Schleswig-Holstein möglich (ein altbekanntes Problem). Diese Angebote sind (teilweise) kostenlos und enden auf die Domain .de, verweisen aber ihrerseits auf die kostenpflichtigen .com-Versionen. 

Umgehung des Werbeverbots

Die Werbung für unerlaubte Glücksspiele war schließlich der Vorwurf des ersten Anwaltsschreiben, das sich nun zu einem BGH-Verfahren auswuchs. Man führte an, die kostenpflichtigen Internetangebote hätten selbst mit einer Glücksspiellizenz des Bundeslands Schleswig-Holstein in den restlichen Bundesländern unerlaubtes Glücksspiel dargestellt und daher nicht bundesweit beworben werden dürfen. Mit der Werbung läge außerdem ein unzulässiger Versuch zur Umgehung des Verbots der Werbung für unerlaubte Glücksspiele vor, wenn mittelbar für die fast identischen und illegalen Parallel-Bezahlangebote (z.B. mrgreen.com) geworben würde.

Das sah auch der BGH so, denn bei Eingabe der Markennamen in eine Suchmaschine unterscheide der Nutzer nicht, welche Domain er letztendlich nutzt. Und ohne es zu merken, ist er auf einer der illegalen Versionen der Glücksspielanbieter.

Mitgefangen, mitgehangen

Nun musste noch geklärt werden, ob und wer nun dafür haften muss. Im Grundsatz heißt es, dass ein Rundfunkveranstalter, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen überträgt, für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen mithaften kann. Aber die Prüfpflicht als solches umfasse nur die Frage, ob die Werbung grob und offensichtlich gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen war der Rundfunkanstalt nicht zumutbar (BGH, 23.02.2023, Az.: I ZR 155/21). 

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