Entscheidungen über Fluggastrechte

Tod eines Crewmitgliedes: Airline muss Entschädigung zahlen

Veröffentlicht: 12.05.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 12.05.2023
Flugzeuge

Der Europäische Gerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem der Kopilot kurz vor dem Start unerwartet verstorben ist. Die Reisenden klagten auf Erstattung der Kosten. 

Vor dem BGH ging es um die Frage, ob die kompletten Kosten erstattet werden, wenn nur eine Teilstrecke des Fluges ausfällt. Der BGH hat entschieden: gab es eine einheitliche Buchung, müssen die kompletten Kosten erstattet werden (Az. X ZR 91/22)

Komplette Rückerstattung bei Ausfall des Hinflugs

Die Reisenden hatten im konkreten Fall in einem Reisebüro Flugtickets für 4.881 Euro erworben. Geplant war eine Reise von München nach Quito (Ecuador) auf dem Hinflug über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) und auf dem Rückflug lediglich über Bogotá. Der Hinflug nach Madrid wurde annulliert, und die Reisenden verlangen Rückerstattung des gesamten Flugpreises. 

Dabei führte der BGH aus, dass maßgebend ist, ob die ursprünglichen Reisepläne auch ohne den annullierten Flug noch verwirklicht werden können beziehungsweise, ob die nicht annullierten Abschnitte der Reise für den Fluggast zwecklos geworden sind. 

Tod des Kopiloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

Der Fall, der vor dem EuGH entschieden werden musste, war um einiges tragischer. Der Kopilot des Fluges war kurz vor dem Flug unerwartet verstorben. Daraufhin meldete sich die gesamte Besatzung aufgrund des Schocks fluguntauglich und der Flug wurde annulliert, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Pressemitteilung berichtete. 

So tragisch der Tod des Kopiloten auch sei, führte der EuGH aus, es sei kein außergewöhnlicher Umstand und letztlich vergleichbar mit einer plötzlichen Erkrankung, die für Flugunfähigkeit sorgt und somit kein außergewöhnlicher Umstand, sodass die Kosten dennoch erstattet werden müssen. Die Abwesenheit von einem, oder auch mehreren Crewmitgliedern, ist ein Umstand, mit dem die Airline rechnen kann und bei der Planung mit einbeziehen muss. Die genaue medizinische Ursache für die Abwesenheit ist dabei unerheblich. 

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