Urteil des Landgerichts München I

Mobilfunkanbieter darf Kundendaten nicht an SCHUFA weitergeben

Veröffentlicht: 22.05.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 22.05.2023

Der Mobilfunkanbieter Telefónica Germany GmbH & Co. OHG darf keine Positivdaten seiner Kund:innen ohne deren Zustimmungen an die SCHUFA übermitteln. Das hat das Landgericht (LG) München I (Urteil vom 25.04.2023, Az. 33 O 5976/22) entschieden und gab damit den klagenden Verbraucherschützern recht. Diese sahen in der Datenweitergabe einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).  

Keine Rechtfertigung zur Weitergabe

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Mobilfunkanbieter Telefónica. Dieser hatte Positivdaten an die SCHUFA Holding AG weitergegeben – ohne die Einwilligung der Kund:innen. Positivdaten enthalten schützenswerte Informationen und fallen bei jedem Vertragsschluss an. Davon umfasst sind Informationen darüber, ob und wann Verträge mit Mobilfunkanbietern oder anderen Unternehmen abgeschlossen wurden. Kund:innen haben sich hierbei nichts zuschulden kommen lassen. Im Gegensatz dazu gelten als Negativdaten Informationen über Zahlungsrückstände. 

Eine Rechtfertigung zur Weitergabe der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien, wie etwa die SCHUFA, gibt es laut Verbraucherzentrale NRW nicht. Es sei daraus eben kein möglicher Zahlungsausfall abzuleiten und dennoch könne die Übermittlung dieser Daten Folgen haben, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. 

Gericht folgt den Verbraucherschützern

Das LG München I bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale und untersagte eine Weitergabe von Daten ohne die Einwilligung der Kund:innen. Das Gericht führte eine Interessenabwägung zwischen dem Vorrang des Verbraucherschutzes und den Interessen der Mobilfunkanbieter an der Betrugsbekämpfung durch. Den Verbraucherinteressen ist dabei der Vortritt zu gewähren. Das Vorgehen des Mobilfunkanbieters verstoße darüber hinaus gegen die DSGVO. 

Bereits im Januar 2022 hatten sich die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder kritisch zum Umgang der Mobilfunkanbieter mit Positivdaten geäußert. Es wurde die Forderung laut, dass Kund:innen zumindest die Möglichkeit haben sollten, die Einwilligung zur Datenweitergabe nachträglich widerrufen zu können, ohne dass dadurch Nachteile entstehen. 

Klagen gegen weitere Anbieter

Nicht nur gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, sondern auch gegen die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone GmbH, hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt. Die Klage gegen die Telekom Deutschland wies das LG Köln zwar in erster Instanz aus prozessualen Gründen ab, schloss sich aber in der Sache der Auffassung der Verbraucherschützer an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren gegen Vodafone vor dem LG Düsseldorf ist derweil noch anhängig.

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