„Erhalt der Arbeitskraft“

Verletzung bei Sprung in den Pool kann Arbeitsunfall sein

Veröffentlicht: 23.05.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.05.2023
Mann springt in Schwimmbecken

Passiert am Arbeitsplatz ein Arbeitsunfall, so greift die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfall in einem engen Zusammenhang zur Arbeit stand und nicht privat veranlasst war. Wer zur Abkühlung in den nahegelegenen Pool springt, muss sich gefallen lassen, wenn die Unfallversicherung da etwas genauer hinsieht.

Unfallversicherung deckt nur arbeitsbezogene Unfälle

Bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung ist nur abgedeckt, was in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Mit den Pausenzeiten ist es etwas differenzierter, denn sie haben nichts mehr mit der Arbeit als solches zu tun: Der Versicherungsschutz endet mit dem Betreten der Pausenräume, wie etwa der Kantine, dem Aufenthaltsraum oder dem Verlassen des Betriebsgeländes. Das Kaffeeholen ist da schon etwas komplizierter.

Die Pausenzeit selbst ist jedenfalls nicht mehr versichert. So gesehen wäre der Sprung in den Pool des Chefs als kurze Erfrischungspause vor der Rückkehr an die Arbeit nicht über die Unfallversicherung versichert. Die Richter des Sozialgerichts München hatten jedoch ein Nachsehen mit dem verletzten jungen Mann, der unter anderem eine schwere Kopf- und Wirbelsäulen- sowie Rückenmarksverletzungen erlitt und nach einem Herzstillstand sogar wiederbelebt werden musste, obwohl er sich nur schnell abkühlen sollte.

Erfrischungsbad war Dienstanweisung

Grundsätzlich gehöre das Baden in einem Pool zwar ebenso wie das Essen und Trinken oder das Rauchen in der Regel zum privaten unversicherten Bereich. Das Erfrischungsbad sei in dem Fall, der dem Sozialgericht vorlag, aber zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft nötig gewesen. Der Sprung ins kühle Nasse, den der Chef wegen der heißen Außentemperaturen anwies, habe in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit gestanden und löse somit die Verantwortlichkeit der Unfallversicherung aus (Sozialgericht München, Urteil vom 07.03.2023, Az.: S 9 U 276/219). Nach Auffassung des Gerichts habe es sich nicht um eine unversicherte Pause gehandelt. 

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