Faire Verbraucherverträge

Klage gegen 1&1: Alternativen zum Kündigungsbutton sind erlaubt

Veröffentlicht: 01.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.06.2023
Time to say Goodbye-Button auf Tastatur

Seit 2022 gibt es neue Regeln zur automatischen Vertragsverlängerung vieler Dauerschuldverhältnisse, wie Handyverträge oder Zeitschriftenabos. Früher haben sich diese nach der Mindestlaufzeit grundsätzlich stillschweigend verlängert. Damit einhergehend wurde auch die Kündigung durch Kund:innen erleichtert. Eingeführt wurde im Juli 2022 der Kündigungsbutton. Das heißt jedoch nicht, dass Verträge nur noch über diesen gekündigt werden sollen oder können, so ein aktuelles Urteil.

„Kündigungs-Assistent“ und Kündigungsbutton gleichzeitig?

Wie nicht anders zu erwarten, taten sich Unternehmen bei der Umsetzung des neuen Gesetzes schwer (wir berichteten), welches die Kündigung erleichtern sollte, denn in der Regel sollen Kund:innen möglichst lange gebunden werden. Auf der Website von 1&1 wurde anders als der Trend jedoch nicht nur der Pflichtbutton für die schnelle elektronische Kündigung implementiert, sondern noch eine andere Möglichkeit angeboten, den bestehenden Vertrag bei 1&1 zu kündigen. Nutzer:innen konnten einen sogenannten Kündigungs-Assistenten durchlaufen, um über das Kundenkonto zur Kündigung zu gelangen.

 

Kann man also auch zu viel des Guten tun und womöglich sogar von der effektiven und schnellen Kündigung ablenken hin zu einem etwas umständlicheren Kündigungs-Assistenten? Ja, so die Abmahnung. Alles halb so wild, sagte hingegen das Landgericht Koblenz in einem jüngst veröffentlichten Urteil (LG Koblenz, Urteil vom 7.3.2023, Az.: 11 O 21/22). 

Ausreichender Kündigungsbutton ist unumgänglich

Das Telekommunikations- und Mobilfunkunternehmen habe die Vorschriften betreffend der Kündigungsmöglichkeit eingehalten, die geforderte Bestätigungsseite und die Bestätigungsschaltfläche waren, wie es das Gesetz verlangt, vorhanden. Diese sei unter anderem ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich gewesen, wie es gesetzlich erforderlich ist. Dass auf der gleichen Seite oberhalb des Kündigungsformulars die weitere Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ integriert war, sei nicht zu beanstanden gewesen. Dieser Assistent sei zwar für sich genommen keine ausreichende Kündigungsmöglichkeit, denn er war erst durch Eingabe eines Kundenkennworts, und damit nicht leicht erreichbar, nutzbar. Eine zusätzliche Option zu einem den Vorschriften genügenden Kündigungsbuttons sei jedoch in jedem Fall zulässig.

Die seit Mitte 2022 geltende Pflicht, den Kündigungsbutton bereitzuhalten, „soll die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers erweitern, nicht jedoch die Abgabe von Kündigungserklärungen auf anderem Wege beschränken oder ausschließen“. Durch die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ würde die Kündigung über den zwingenden Kündigungsbutton jedoch nicht unzulässig erschwert.

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