Arbeitsrecht

Rechtfertigt das Liken rechtsextremer Inhalte in der Jugend eine Entlassung?

Veröffentlicht: 05.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.06.2023
Person likt Beitrag auf Facebook auf Smartphone

Junge Menschen sind oft leicht beeinflussbar und tun deshalb Dinge, die sie später bereuen. Doch das Netz vergisst nichts und auch viele Jahre später können einem noch Dinge auf die Füße fallen, die man so im Erwachsenenalter vielleicht nicht mehr tun würde. Beispielsweise das Teilen von fragwürdigen Inhalten im Netz, die schlimmstenfalls sogar den Arbeitsplatz kosten können.

„Jung und dumm“ gewesen

Der 1998 geborene Kläger ist seit 2019 Soldat im Dienst der Bundesrepublik. Weil der Offiziersanwärter durch „überzogene Härte“ und fragwürdige Äußerungen aufgefallen war, welche nicht dem Leitbild der Inneren Führung der Bundeswehr entsprechen, musste er sich eine näher gehende Untersuchung gefallen lassen. Aufgrund dessen wurde unter anderem eine Recherche in den öffentlichen Netzwerken vorgenommen, die etwa „Gefällt mir“-Einträge mit Bezügen zum Rechtsextremismus auftatet. Zu seiner Verteidigung brachte der Offiziersanwärter an, er sei früher „jung und dumm“ gewesen und habe sich die Seiten nicht richtig durchgelesen. Er distanziere sich von jeglichem rechtsradikalen Gedankengut. 

Zu Recht schaut die Bundeswehr genau hin, welche Menschen sie in den verantwortungsvollen Dienst holt und wer in einem anderen Beruf besser aufgehoben ist. Schließlich wurde der Betroffene aus dem Dienst als Soldat entlassen, weil er sich nicht zum Offizier eigne, er lebe keine Vorbildfunktion vor. Dagegen ging er erfolgreich gerichtlich vor. 

Jugendliche Unbedarftheit wirkt nicht für die Zukunft

Das Gericht hat sich den jungen Mann genau angesehen und kommt zu dem Schluss, dass zwar Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine fehlende charakterliche Eignung als Soldat der Bundeswehr hindeuten könnten (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29.03.2023, Az.: 21 K 4032/22). Soweit es die auf Facebook getätigten „Gefällt mir“-Angaben betrifft, können diese aber keine Zweifel an der Verfassungstreue begründen, denn sie wurden im „jugendlichem Leichtsinn“ getätigt hat, ohne sich der dahinter stehenden Inhalte oder der daraus folgenden möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. 

Vor diesem Hintergrund sei das Setzen von „Gefällt mir“-Markierungen, das mehrere Jahre zurückliegt und das wohl überwiegend auf jugendliche Unbedachtheit zurückzuführen ist, zur Überzeugung des Gerichts keine geeignete Tatsachengrundlage für eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung betreffend die Eignung zum Offizier. Er habe diese Markierungen in jugendlichem Alter und zu einem Zeitpunkt getätigt, zu dem er noch nicht in das Soldatenverhältnis berufen war.

 

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