Verbraucherschutz

Verbraucherschützer klagen erfolgreich gegen Inkassodienst der Otto Group

Veröffentlicht: 15.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.06.2023
Grafik von Schulden und Rechnungen

Zahlen Käufer ihre Rechnungen nicht, ist das für Unternehmen keine schöne Sache, gehört jedoch zum Tagesgeschäft. Das Geld erfolgreich einzufordern kostet Zeit, Nerven und in der Regel auch weiteres Geld. Um schnell an selbiges zu gelangen, arbeiten viele Inkassobüros mit unlauteren Tricks, überzogenen Kosten und Einschüchterungsmaßnahmen. Der Bereich des Forderungsmanagements ist daher eine der Branchen mit dem schlechtesten Ruf. Die Inkasso-Dienste der Otto Group befeuern dieses negative Image nun.

„Unternehmen dürfen sich nicht auf dem Rücken von Verbraucher:innen bereichern“

Kommt es innerhalb der Otto Group zu ausstehenden Forderungen, werden diese an die EOS Investment GmbH übertragen, welche wiederum ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH, mit der Eintreibung beauftragt. Über dieses Geschäftsmodell, so die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), würden jedoch unnötige Kosten zulasten der Verbraucher:innen produziert. Ein entsprechendes Musterfeststellungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg war nun erfolgreich.

Die EOS Investment dürfe die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit ihres Schwesternunternehmens nicht verlangen. Dem Geschäftsmodell, den Säumigen künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros abzuknöpfen, sei nun ein Riegel vorgeschoben worden, kommentierte vzbv-Vorständin Ramona Pop. 

Signal für die gesamte Inkassobranche

Aus Sicht des vzbv sollte das Unternehmen auf eine Geltendmachung der Inkassokosten verzichten und schon geleistete Zahlungen erstatten. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, profitieren Verbraucher:innen, die sich ins Klageregister eingetragen und so an der Klage beteiligt haben, rät der vzbv. Diese können sich dann auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.

„Wir haben bereits heute Vormittag Revision gegen das Urteil angekündigt und ein Statement veröffentlicht, weshalb wir die Entscheidung des OLG Hamburg für falsch halten“, teilte unserer Redaktion heute hingegen Daniel Schenk, Leiter der Unternehmenskommunikation der EOS Gruppe in Deutschland, mit. „In allen behandelten Musterfällen lag unstrittig ein Zahlungsverzug vor. Bei der Bearbeitung dieser Forderungen sind Kosten entstanden, die nach unserem Rechtsverständnis der säumige Zahler zu tragen hat", heißt es dort. Es überrascht, dass das OLG Hamburg in seinen Ausführungen wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hat, kommentiert auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen. Der BGH wird den Fall nun entscheiden müssen.

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