Landgericht Frankenthal

Negative Bewertungen: Verfasser muss seine Aussagen beweisen

Veröffentlicht: 01.08.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.08.2023
Online-Bewertung

Vor allem die Anonymität des Internets verleitet viele Menschen schnell zu einer negativen Bewertung. Das können sowohl unkommentierte 1-Stern-Bewertungen sein, als auch unwahre oder gar beleidigende Aussagen. Zwar wird der Deckmantel der Meinungsfreiheit vielfach nicht zu einer Löschung führen. Händler:innen können jedoch dann gegen die unfaire Bewertung vorgehen, wenn sie unwahre Tatsachen beinhaltet, die der Verfasser oder die Verfasserin nicht beweisen kann.

Grundsatz: Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

Kundenbewertungen sind für potenzielle Kund:innen äußerst wichtig. Die Kehrseite der Medaille: Die meisten Online-Shops werden mit negativen Bewertungen der unzufriedenen Kundschaft konfrontiert. Zunächst einmal der Grundsatz: Die Abgabe von negativen Bewertungen ist erlaubt und Händlerinnen und Händler müssen sich somit negative Bewertungen gefallen lassen. Dies ist ein Ausfluss der Meinungsfreiheit, die jedem zusteht. Soweit die Bewertung unwahre Tatsachen enthält und/oder die Bewertung sogar eine sogenannte Schmähkritik enthält, also Kritik, die gezielt herabwürdigen soll (z.B. Beleidigungen), darf sie gelöscht werden.

Nun entbrennt oft die Frage, was ist Meinungsfreiheit und was ist Tatsachenbehauptung? Allein hier kann man sich schon trefflich streiten, denn auch zwischen den Zeilen muss gelesen werden. In einer Meinung kann zudem auch eine Tatsache versteckt sein. Das Landgericht Frankenthal stellte sich jedoch noch einer anderen Frage: Wer muss was beweisen?

Schlechte Bewertung in Online-Portal

Wer im Internet negative Tatsachen über ein Unternehmen veröffentlicht, muss beweisen, dass diese Behauptungen auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann das rezensierte Unternehmen verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023, Az.: 6 O 18/23). Stein des Anstoßes war die Bewertung eines Auftraggebers einer Umzugsfirma mit einem von fünf möglichen Sternen. Ein Möbelstück sei beim Transport beschädigt worden und es habe keine Schadensregulierung gegeben, so der Text der Bewertung. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet die Beschädigung hingegen ab, und sieht in dem negativen Feedback schließlich eine Rufschädigung.

Wer muss Wahrheitsgehalt beweisen?

Das Gericht widmete sich auch in diesem Fall den altbewährten Grundsätze (s.o.): Jeder habe das Recht, seine Meinung (in einer Bewertung) frei zu äußern. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch eine Tatsachenbehauptung. Das müsse vom betroffenen Unternehmen nur hingenommen werden, wenn sie wahr sei. Dieser Beweis war dem Kunden jedoch nicht gelungen, weswegen das Gericht der Klage stattgegeben hat. 

In einem Fall, in der eine unrichtige Montageanleitung durch einen Kunden bemängelt wurde, lag die Beweislast nach Ansicht des Gerichts beispielsweise beim Unternehmen, was ihm schlussendlich nicht gelang.

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Bewertungen spielen im Online-Handel eine große Rolle und gute Bewertungen sind Gold wert. Aber auch negative Bewertungen können konstruktives Feedback für Händler bedeuten. Ist eine Bewertung allerdings irrational und falsch, kann sie geschäftsschädigend sein und andere Käufer abschrecken. Händler müssen solche Bewertungen aber nicht einfach hinnehmen: Mit seinem Service „Bewertungen löschen – powered by DEIN GUTER RUF“ bietet der Händlerbund eine bequeme Lösung für betroffene Händler.

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