Irreführende Werbung

Webseiten-Betreiberin muss für irreführende Google-Suche haften

Veröffentlicht: 01.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 01.02.2024
Google-Suche

Eine Heilpraktikerin wurde vor dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 W 30/23) wegen irreführender Werbung verurteilt. Grund dafür war die verkürzte Anzeige des Titels ihrer Webseite. Der Teil, der abgeschnitten wurde, war allerdings entscheidend. Denn mit der Google Suchanzeige wurde der Teil nicht mit angezeigt, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Heilpraktikerin handelt. Die Beklagte hatte den Titel ihrer Webseite in den Metadaten folgendermaßen gewählt:  „systematischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)”. In der Google-Suche wurde der Zusatz „(HeilprG)“ allerdings nicht mit angezeigt. Und das wurde der Heilpraktikerin zum Verhängnis. 

Psychotherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Heilpraktikerin, die auch Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausübt. Bei der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin handelt es sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, die Heilpraktiker:innen nur bedingt nutzen dürfen. Eine eindeutige Regel, welche Berufsbezeichnung genutzt werden darf, gibt es allerdings nicht. Sicher ist allerdings, dass deutlich auf die Stellung des Heilpraktikers hingewiesen werden muss. Die Ladenpsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg gab an, dass erlaubte und zulässige Titel u. a. „Heilpraktiker für Psychotherapie“ und „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ sind. Als unzulässig stuft die Kammer die Bezeichnung „Psychotherapeut HPG)“ ein. Ob der selbstgewählte Titel „Psychotherapeutin (HeilprG)“ nicht auch schon irreführend ist, darüber lässt sich mit Sicherheit streiten, er war allerdings nicht Teil des Verfahrens. 

Beklagte hätte mit Verkürzung rechnen müssen

Unstreitig ist allerdings, dass die Bezeichnung Psychotherapeutin, ohne jeglichen Zusatz auf das Heilpraktikergesetz irreführend ist und so nicht erlaubt ist. Genau das zeigte die Google-Suche allerdings an. Und das OLG Stuttgart war der Auffassung, dass die Beklagte dafür auch haften muss. „Sie musste ohne weiteres damit rechnen, dass eine Suchmaschine den anzuzeigenden Treffer aus diesen Metadaten generieren und - schon aus Darstellungsgründen - nur in abgekürzter - irreführender - Form wiedergeben könnte.“ führte das OLG Stuttgart dazu aus. Der Suchmaschineneintrag sei durch die Beklagte selbst verursacht worden, also sei er ihr auch zuzurechnen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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