Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflichtangabe

Veröffentlicht: 19.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

Der Widerruf war nach altem Recht in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Ein Widerruf war bis zum 12.06.2014 also nicht per Telefon möglich. Wer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatte, lief sogar Gefahr, deshalb eine Abmahnung zu erhalten.

(Bildquelle Urteil: Maxx-Studio via Shutterstock)

Seit 13.06.2014: Widerruf durch jede eindeutige Erklärung

Nach der gesetzlichen Neuregelung (seit dem 13.06.2014) kann der Widerruf durch jede Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Der Widerruf muss nicht mehr in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Ein Anruf beim Unternehmer mit der entsprechenden Erklärung lässt der Gesetzgeber für einen Widerruf ausreichen. Ob die Angabe der Telefonnummer auch eine Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung ist, war jedoch nicht eindeutig geklärt.

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht

Schon das Landgericht Bochum hatte erklärt, dass die Angabe der Telefonnummer (neben der E-Mail-Adresse und ggf. vorhandener Faxnummer) in der Widerrufsbelehrung eine Pflichtangabe ist (Entscheidung vom 06.08.2014, Az.: 13 O 102/14). Nun schloss sich das Oberlandesgericht Hamm an (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15).

Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung sieht zwar die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers „soweit verfügbar“ vor. Unternehmer, die ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhalten, müssen über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Deshalb ist die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung zu nennen. Händler können sich nicht darauf berufen, es sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar.

Keine Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular

Achtung: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht mit den Angaben im gesetzlichen Muster-Widerrufsformular (meist unterhalb der Widerrufsbelehrung) zu verwechseln. Im Muster-Widerrufsformular ist die Angabe nicht möglich, da die Verwendung des Formulars bei einem telefonischen Widerruf ausgeschlossen ist.

Praxistipp

Da die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nun auch von einem Oberlandesgericht bestätigt wurde, sollten alle Online-Händler ihre Widerrufsbelehrung auf Vollständigkeit überprüfen.

Ist die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Faxnummer (soweit im Impressum genannt) mit in der Widerrufsbelehrung genannt? Wenn nicht, sollten die fehlenden Angaben ergänzt werden.

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