Produktfotografie: Gemälde im Hintergrund kann Urheberrechte verletzen

Veröffentlicht: 19.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Die Verwendung von Fotos im Online-Handel ist ein Muss, denn anders als im Ladengeschäft kann der Kunde vor der Bestellung und ggf. Bezahlung die Ware nicht in Augenschein nehmen. Je ansprechender die Ware dargestellt wird, desto besser. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Dekoration wie Gemälde im Hintergrund eines Produktfotos auftauchen.

Wohnzimmer

(Bildquelle Wohnzimmer: PlusONE via Shutterstock)

Besonders Möbel oder Dekorations-Artikel werden gerne anschaulich in einem konkreten Wohnbeispiel dargestellt. Doch schon hier kann es für den Händler haarig werden, wenn im Produktfoto urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. ein Gemälde) mit gezeigt werden. So geschehen in einem aktuellen Fall, den die Richter des Bundesgerichtshofes kürzlich zu bewerten hatten.

In einem Möbel-Katalog sowie auf der Internetpräsenz eines Möbel-Händlers war ein Produktfoto veröffentlicht worden, auf der neben den präsentierten Möbeln auch das urheberrechtlich geschützte Gemälde eines Künstlers zu sehen war. Konkret sah das so aus. Ein Hinweis auf den Urheber des Gemäldes fehlte. Der klagende Künstler sah in der Verwendung seines Gemäldes im Produktfoto eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte sich bis zum Bundesgerichtshof durch.

Im Urteil machte der Bundesgerichtshof deutlich, wann ein Werk (wie hier ein Gemälde) nur „unwesentliches Beiwerk“ sei und eine Urheberrechtsverletzung ausscheide (Urteil vom 17.11.2014, AZ: I ZR 177/13 - Möbelkatalog). Ein abgebildetes Gemälde sei im Verhältnis zum Hauptgegenstand (also hier dem Möbelstück) unwesentlich, wenn das Werk beliebig weggelassen oder ausgetauscht werden kann. Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, wenn es keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand besitzt. Eine Urheberrechtsverletzung kommt jedoch dann in Frage, sobald das gezeigte Gemälde erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist.

Die Frage, ob die konkrete Darstellung des Gemäldes im Produktfoto die Rechte des Künstlers tatsächlich verletzt, beantwortet der Bundesgerichtshof nicht abschließend, sondern verweist das Verfahren an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurück.

Fazit zum Urteil

Für Online-Händler könnte dieses Urteil einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, wenn Gegenstände wie Möbel oder Dekorationsartikel zur Veranschaulichung mit urheberrechtlich geschützten Werken abgebildet werden. In den meisten Fällen wird es – aus Unkenntnis des Urhebers – nicht möglich sein, eine entsprechende Einwilligung für die Nutzung einzuholen. Die Folge ist, dass zahlreiche Produktfotos erneuert werden müssen.

Kommentare  

#2 Johanna 2021-07-02 16:39
Werter Herr Battenfeld, wenn Sie dazu in der Lage sind, einem Affen für seine Arbeit Futter zu spenden, schaffen Sie es auch, einem Künstler das gleiche Recht einzuräumen.Kün stler haben zufälligerweise auch Hunger. Übrigens steht auf einem Bild meistens eine Signatur. Kein Problem also, einfach mal nachzufragen, ob derjenige damit einverstanden ist. Oder Sie schwingen selbst den Pinsel. Wer weiß, vielleicht verkaufen sich Ihre Einrichtungen dann noch besser..
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#1 Andreas Battenfeld 2015-05-20 15:30
Was kommt da noch für uns Händler. Der Tapetenherstell er, der Teppichbodenher steller, die Verwendung Ihrer Produkte abmahnen, da sie nicht in der Quellenangabe benannt wurden. Vielleicht wäre ja seitens des Händlerbundes eine Seminarreihe anzudenken Titel: Onlinehandel im Würgegriff der Rechtsprechung.
Ich, tätig als Händler im Einrichtungsseg ment, ziehe in Erwägung, mir im Frankfurter Zoo von den Schimpansen gegen Entrichtung eine Spende für die Futterkiste und namentlicher Erwähnung bei den Bildquellenanga ben, Bilder malen zu lassen und diese per Bildmontage gegen die Bilder auszutauschen, die auf den Herstellerfotos für die Milieudarstellu ngen verwendet werden. Allerdings steht dann zu befürchten, dass der WWF vor den BGH zieht, um mich wegen Erzwingung artfremden Verhaltens von Primaten anklagen zu lassen.
Es tut mir leid, aber wenn ich die Kategorie "aktuelle Urteile" der OHN lese, befällt mich irgendwann grenzenloser Sarkasmus.
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