Falsche Rechtsauskunft gegenüber Verbraucher ist irreführende Geschäftspraxis

Veröffentlicht: 20.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.06.2015

Online-Händler müssen neben ihrer eigentlichen Tätigkeit – dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen – auch zahlreiche rechtliche Punkte im Auge behalten. So sind im Rahmen des täglichen Geschäfts Fragen zu Widerrufsrecht, Gewährleistungsrecht sowie zur Laufzeit von Verträgen zu beantworten. Ist die Antwort falsch, stellt dies sogar einen Rechtsverstoß dar und kann abgemahnt werden.

EU Paragraph

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Falsche Auskunft über Laufzeit

Verbraucher, die sich bei einem Unternehmer erkundigen, erwarten natürlich, dass dieser eine zutreffende Auskunft erteilt. Ein ungarischer Kunde hatte mit einem Kabelfernsehdienst einen Vertrag geschlossen. Weil er diesen beenden wollte, forderte er das Unternehmen auf, ihm den genauen Rechnungs-Zeitraum mitzuteilen, nach dessen Ablauf er den Vertrag nicht fortsetzen wollte. Das Unternehmen gab ihm jedoch eine falsche Auskunft, weshalb der Verbraucher nicht zum dem ihm mitgeteilten Zeitraum kündigen konnte. Im vergangenen Monat nahm sich sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieses Falles an und traf eine für Online-Händler wegweisende – und ernüchternde – Entscheidung.

EuGH: Falschauskunft stellt irreführende Geschäftspraxis dar

Die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher sei als „irreführende Geschäftspraxis” einzustufen (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: C 388/13). Der Fehler des Unternehmens habe die Privatperson daran gehindert, "eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen". Außerdem seien durch die falsche Auskunft zusätzliche Kosten für die weitere Nutzung der Dienstleistung durch den Verbraucher entstanden.

Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an

In diesem Zusammenhang völlig unbeachtlich ist, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einen Einzelfall darstellte und auch nur ein Verbraucher betroffen war. Weiterhin sei es gänzlich unbeachtlich, ob die falsche Auskunft auf Vorsatz oder einem Versehen beruht. Dass sich der Verbraucher die Information hätte selbst beschaffen können, ist nach Meinung des EuGH ebenfalls unerheblich.

Händler müssen und wollen ihren Kunden einen guten Service bieten. Daher kommen im täglichen Geschäft hin und wieder auch Fragen zu Laufzeiten bestehender Verträge oder Ähnliches vor. Online-Händler sollten bei der Beantwortung solcher Fragen, die rechtliche Folgen haben, jedoch genau hinsehen. Erweisen sich diese Auskünfte als falsch, ist mit dem aktuellen Urteil des EuGH nun auch noch eine irreführende Geschäftspraxis anzunehmen.

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