Gerichtsurteil: Internet-Domain darf vom Finanzamt gepfändet werden

Veröffentlicht: 19.10.2015 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 19.10.2015

Wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann, kommt es nicht selten zu einer Pfändung. Doch darf das Finanzamt bei Steuerrückständen eigentlich auch eine Internet-Domain bzw. einen Online-Shop pfänden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht in Münster und kam nun zu einer Entscheidung (7K 781/14 AO).

 

Domain: World Wide Web

(Bildquelle www-Zeichen: alice-photo via Shutterstock)

In einem aktuellen Fall hat das Finanzgericht Münster die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung untersucht und ist dabei der Frage nachgegangen, ob eine Internet-Domain bzw. die Ansprüche aus einem Domainvertrag gepfändet werden dürfen oder nicht.

Domain und Pfändung: Zum Hintergrund des Falls

Ein Online-Händler für Unterhaltungselektronik hatte einen Vertrag über die Registrierung der Domain mit einer Genossenschaft, die Internet-Domains betreibt, betreut und verwaltet, abgeschlossen. Da der Online-Händler aber Steuerschulden in Höhe von knapp 90.000 Euro angehäuft hatte, erließ das zuständige Finanzamt eine Pfändungsverfügung gegenüber der Genossenschaft, um diese als Drittschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Die Genossenschaft wollte aber nicht als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden und ging juristisch gegen diese Pfändungsverfügung vor.

Wie ZDNet berichtet, entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Münster im Sinne der Beklagten und wies die Klage ab: Mit dieser Entscheidung ist das Finanzamt berechtigt, eine Internet-Domain zu pfänden und auf diesem Wege Steuerschulden einzutreiben. Die Klägerin könne durchaus „als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie wiederum Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei“.

Im Urteil heißt es: „Die Frage, ob und wie eine Domain gepfändet werden könne, sei mittlerweile durch den Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich geklärt“ (Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

Die Ansprüche eines Domain-Vertrages können gepfändet werden

Die Klägerin hatte die Befürchtungen zum Ausdruck gebracht, durch mögliche künftige Pfändungen einen „nicht unerheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand“ verzeichnen zu müssen. Entgegen dieser Einwände wurden die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Domainvertrag als Vermögensrecht gewertet. Gepfändet wird also nicht die Domain an sich, die laut Urteil „lediglich eine technische Adresse im Internet“ ist, sondern „die Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen“.

Für das Urteil ist eine Revision zugelassen, da es sich um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage handele.

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