Energieeffizienzklasse in Werbung und auf Übersichtsseiten

Veröffentlicht: 21.10.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.10.2015

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) schreiben unter anderem Kennzeichnungspflichten energieverbrauchsrelevanter Produkte vor. Dort werden auch spezielle Pflichten zur Angabe der Energieeffizienzklasse geregelt.

Energieeffizienzklasse

(Bildquelle Energieeffizienzklasse: MPanchenko via Shutterstock)

Nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) müssen Lieferanten und Händler sicherstellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. Die Angabe der Energieeffizienzklasse soll dem Verbraucher einen bestimmten Informationsstand verschaffen, bevor er seine Kaufentscheidung trifft. Diese Zwangsinformation des Verbrauchers dient dem öffentlichen Interesse an Energieeinsparung. Darüber hinaus soll dadurch längerfristig das Bewusstsein der Verbraucher dahin umgeprägt werden, dass sie Produkte mit höherem Energieverbrauch innerlich ablehnen.

Auch spezielle EU-Verordnungen sind relevant

Heranzuziehen sind außerdem die für zahlreiche Elektrogeräte geltenden speziellen EU-Verordnungen. Dort wird ebenfalls geregelt: „Händler müssen sicherstellen, dass in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.“ (vgl. Verordnung Nr. 665/2013 zur Kennzeichnung von Staubsaugern).

Fraglich ist dabei, ob die gesetzlichen Regelungen dahin gehend verstanden werden sollen, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse wirklich in jeglicher Werbung zu nennen ist, in der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, was vor allem Auswirkungen auf die Darstellung im Online-Shop hätte.

Angabe der Energieeffizienzklasse gilt ebenfalls für Übersichtsseiten

Unter „jeglicher Werbung" soll jede Form der Werbung zu verstehen sein – somit auch die (isolierte) Werbung auf einer Übersichtsseite. Zuletzt hat dies das Landgericht Köln entschieden: Bei der Online-Werbung für Klimageräte muss neben dem Preis direkt die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Dies gilt auch für bloße Übersichtsseiten, denn es ist nicht ausreichend, wenn sich die Angaben lediglich auf der einzelnen Produktunterseite befinden (Urteil v. 20.08.2015, Az.: 31 O 112/15).

Die Frage, ob die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer Unterseite ausgereicht hätte, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, wurde bisher nicht beurteilt. Es ist daher empfehlenswert, die Angabe der Energieeffizienzklasse weiter in jeglicher Werbung zu ergänzen – in Textform oder als Angabe auf dem Produktfoto. So kann eine kostenpflichtige Abmahnung vermieden werden.

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