BGH-Urteil: AGB-Klausel darf nicht mehr Schriftform verlangen

Veröffentlicht: 28.09.2016 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 28.09.2016

Die AGB eines Unternehmers dürfen gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15 nicht bestimmen, dass ein Unternehmen, welches eine reine Online-Dienstleistung anbietet, auf einer Kündigung in Schriftform besteht. Nun geht der Gesetzgeber noch weiter und wird zum 1. Oktober 2016 einen neuen und noch verbraucherfreundlicheren § 309 Nr. 13 BGB regeln. Nun darf faktisch in keinen AGB mehr die Schriftform vereinbart werden.

Frau unterschriebt ein Dokument

(Bildquelle Unterschrift: tsyhun via Shutterstock)

Der BGH bezog sich bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 2016 auf die bevorstehende Gesetzesneuerung. Der AGB-Verwender benachteiligt nach Sicht des BGH den Vertragspartner dann unangemessen, wenn dieser nur eigene Interessen durchzusetzen versucht, ohne die Belange des Vertragspartners ausreichend zu berücksichtigen. Im neuen § 309 Nr. 13 BGB, welcher ab 01.10.2016 geltendes Recht in Deutschland wird, wird klarer geregelt, welche Formanforderungen durch AGB für Erklärungen und Anzeigen vereinbart werden können. 

Kündigung wird per E-Mail möglich sein

Meist lassen sich Verträge sehr einfach im Internet formfrei schließen, z. B. nur durch das Drücken des Bestell-Buttons. Aber für eine Kündigung oder andere rechtserhebliche Erklärungen wird nicht selten von den Unternehmern in den AGB die Schriftform verlangt. Oft fällt es aber vor allem Verbrauchern schwer, auszumachen, in welcher Form sie ihre Erklärungen abgeben können und tun dies auf demselben einfachen Weg – über das Kontaktformular oder per E-Mail.

Schriftform bedeutet eine eigenhändige Unterschrift und bedingt damit einen Brief, welcher mit der Post oder ggf. per Telefax versendet wird. Diese Form ist altbacken und für online abgeschlossene Verträge nicht nachvollziehbar. Die Schriftform wurde deshalb oft zur Falle. Eine Kündigungserklärung oder eine andere Vertragserklärung wird künftig ebenso wie z. B. der Widerruf in Textform via E-Mail möglich sein. Ab 1. Oktober 2016 wird das Schriftformerfordernis für alle AGB-Vereinbarungen unzulässig sein.

Der Händlerbund informiert seine Mitglieder bereits über die Änderungen und stellt entsprechend neue Rechtstexte zur Verfügung.

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