FBA: Amazon muss nicht für Markenverstöße der Händler mithaften

Veröffentlicht: 15.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.01.2018

Auf dem Marktplatz Amazon kann praktisch jeder weltweit und alles handeln. Klar, dass hier auch schwarze Schafe darunter sind, deren Handeln der Marktplatz selber gar nicht mehr im Blick behalten kann. Beim Lagern und Versenden von Waren der Drittanbieter kann Amazon aber nicht so einfach zur Verantwortung gezogen werden.

Amazon Logo
© Ink Drop / Shutterstock.com

Amazon erst ab Kenntnis für Händler verantwortlich

Für Amazon gibt es keine allgemeine gesetzliche Überwachungspflicht, die gespeicherten und auf dem Marktplatz eingestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen – das wäre in der Praxis auch gar nicht möglich. Amazon haftet für die schwarzen Schafe erst, wenn die Plattform auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. 

Eine Mitverantwortlichkeit kann dann für Amazon nicht mehr von der Hand gewiesen werden. Der Marktplatz muss das Angebot vielmehr auf dem entsprechenden Hinweis unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05).

Bloßes Lagern und Versenden führt nicht zur Mithaftung

In einem aktuellen Urteil wurden diese Grundsätze wieder aufgegriffen: Amazon ist es als Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, nicht zuzumuten, ohne Anlass jede Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (OLG München, Az.: 29 U 745/16).

Es gehört nicht zu Amazons Prüfpflichten, die Waren darauf zu prüfen, ob sie markenrechtlich einwandfrei sind. Das würde das komplette Geschäftsmodell torpedieren. IInsbesondere muss sich Amazon keine Geschäftspapiere vorlegen lassen und prüfen, ob die Ware original ist und hierzulande verkauft werden darf.

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