Ebay: Scheingebote zahlen sich nicht aus

Veröffentlicht: 10.10.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 10.10.2018

Händler, die bei der Plattform Ebay ihre Produkte über eine Auktion verkaufen, sehen oft die Gefahr, dass zu wenige Käufer mitbieten und die Ware für wenig Geld, den Besitzer wechselt. Wer sich jedoch abspricht, um den Preis in die Höhe zu treiben, muss mit negativen Folgen rechnen. Dies hat das OLG München erneut bestätigt.

Absprachen bei ebay sind nichtig
© pathdoc/shutterstock.com

Maximalgebot erhöht

Der Rechtsprechung war eine Streitigkeit um eine Ebay-Auktion vorangegangen. Der Kläger war Bieter auf eine Auktion und am Ende auch Höchstbietender durch sein Maximalgebot. Was er jedoch nicht wusste: Der Verkäufer bediente sich eines Freundes, der durch sein Gebot bis kurz vor das Maximalgebot des Käufers bot. So sollte das Maximum für in diesem Fall - einen Wagen- erzielt werden. Der Käufer glaubte jedoch nicht an einem weiteren echten Bieter und verlangte den Wagen zu dem letzten Preis von ihm, vor dem Gebot des Freundes. Da sich in der Folgezeit der Verkäufer weigerte, den Wagen zu dem Preis zu überlassen und ihn anderweitig verkaufte, wurde er durch den Käufer verklagt. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 26.09.2018 - Az.: 20 U 749/18 entschied. Die sog. Scheingebote des Freundes flogen vor Gericht auf und waren demnach ungültig. Der Wagen hätte daher zu dem letzten echten Gebot an den Bieter verkauft werden müssen. In diesem Fall kam es sogar noch dicker für den Verkäufer. Da er den Wagen schon anderweitig verkauft hatte, musste er dem Käufer den Schaden ersetzen, dass er den Wagen nicht bekam. Und dieser belief sich durch Gegenüberstellung Gebot - Sachwert des Wagens am Ende auf fünftausend Euro.

Gebote sind grundsätzlich verbindlich

Ebay-Auktionen stellen zwar keine „echte” Auktion nach den gesetzlichen Definitionen dar, dafür fehlt es ihnen der räumlich abgegrenzte Bereich und das ein Auktionator per Auktionshammer den Zuschlag gibt. Doch kommt auch bei ihnen am Ende des Zeitraums ein Kaufvertrag über das Produkt zustande, denn jedes Gebot stellt eine Willenserklärung des Bietenden dar, die Ware zu dem gebotenen Preis zu kaufen und ist bindend. Anders liegt das nur bei den Maximalgeboten. Diese sind nach dem Bundesgerichtshof noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen. Mit ihnen wird lediglich erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen. Da ein Scheinangebot jedoch nicht gilt, gab es als Konsequenz nichts zu überbieten, wodurch das bereits bestehende Gebot galt. Und dieses war zum Pech des Verkäufers deutlich niedriger.

Scheingebote sind dem Gesetz nach nichtig

Das mysteriöse Gebote den Auktionspreis hochtreiben, war in der Vergangenheit keine Seltenheit und des Öfteren vor Gericht. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 24.08.2016 (Az. VIII ZR 100/15), dass Scheingebote nichtig und unwirksam sind, denn bei ihnen handelt es sich um sog. Scheingeschäfte nach § 117 BGB. Hierbei sind die jeweiligen Willenserklärungen nichtig. Sie sind weiterhin auch nach den Grundsätzen von Ebays Geschäftsbedingungen verboten. Für die Ebay-Auktion hat dies zur Folge, dass dieses Gebot nicht zählt, was wiederum zu einem niedrigeren Preis und weiteren finanziellen Schäden für den Verkäufer führen kann. Von dieser Praxis ist daher dringend abzuraten.

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