Mit dem Bestehen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über nicht vorgefertigte Ware setze sich kürzlich der BGH auseinander. Ein Kunde hatte im Fernabsatz einen Vertrag über einen Treppenlift geschlossen und wollte sich später davon lösen.
![© Robert Kneschke / Shutterstock.com Treppenlift an Treppe](/fileadmin/import/direct/shutterstock_279289280.jpg)
Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht besteht für eine Reihe von bestimmten Verträgen nicht – so etwa auch, wenn es um die Lieferung von Waren geht, die individuell angefertigt sind. Ob Verbraucher einen Vertrag widerrufen können, hängt aber nicht nur vom Gegenstand des Vertrags ab, sondern auch von der Vertragsart: Nicht immer muss es sich um einen Kaufvertrag handeln, auch Werk- oder Werklieferverträge können vorliegen und die Rechtslage prägen.
Das zeigt ein Urteil des BGH (AZ.: VII ZR 243/17). Im vorliegenden Fall hat ein Verbraucher einen Vertrag über die Bestellung eines Treppenlifts zum Preis von 40.600 Euro geschlossen, die Lieferung und Montage sollte durch den Fachhändler erfolgen. Dieser machte seinen Kunden darauf aufmerksam, dass entsprechende bauseitige Voraussetzungen durch den Käufer selbst geschaffen werden sollten und es sich bei den einzelnen Teilen des Lifts um Maßanfertigungen handle, die an die jeweilige Einbausituation angepasst werden müssen. Nach Zahlung eines Vorschusses von über 10.000 Euro und darauf folgenden Unstimmigkeiten über die Planungsunterlagen des Verkäufers erklärte der Käufer zunächst den Rücktritt und etwa vier Monate nach Vertragsschluss den Widerruf. Allerdings waren sich die Parteien nicht einig, ob ein Widerrufsrecht tatsächlich auch besteht.
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