Negativbewertung: kritische aber wahre Äußerung des Mitbewerbers hinzunehmen

Veröffentlicht: 13.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.10.2014

Viele Händler hatten schon lange die Vermutung: Mitbewerber bestellen im Online-Shop oder Plattform-Shop und hinterlassen anschließend eine Negativbewertung. Dies alles nur unter dem Gesichtspunkt, mit der Negativbewertung den eigenen Konkurrenten zu schädigen. Die Aussage ist trotzdem zulässig, soweit sie den Tatsachen entspricht (Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014 - 3 O 709/14).

Angry man

(Bildquelle angry businessman: Catalin Petolea via Shutterstock)

Der Streit

Eine Kundin hatte von einem Händler online ein Paar Damenschuhe erworben. Nach dem Kauf erschien in einem Bewertungsportal die Bewertung der Käuferin mit folgendem Inhalt:

„Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg ...!“

Der Verkäufer forderte die Käuferin daraufhin mittels einer Abmahnung auf, die Negativbewertung löschen zu lassen und solche oder ähnliche Behauptungen gegenüber Dritten zu unterlassen und eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Käuferin war nicht bereit, die Negativbewertung zurückzunehmen, und verlangte zudem die Rückerstattung des Kaufpreises.

Negativbewertung zulässig, soweit sie keine unwahren Aussagen enthält

Der Informationsaustausch in einem Online-Bewertungssystem und die Weitergabe an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem von Anonymität geprägten Online-Handel. Äußerungen im Rahmen des Bewertungsportals können jedoch nur dann rechtliche Schritte nach sich ziehen, wenn es sich dabei um eine offensichtliche Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung handelt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04).

Im Ergebnis stand für das Gericht fest, dass die Käuferin die Schuhe tatsächlich zunächst zugeschickt bekommen hat. Diese mussten allerdings wieder zurück geschickt werden, weil sie nicht passten, was die Richter für erwiesen ansahen.

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!“ nicht zu beanstanden, weil sie nicht offensichtlich unwahr sind. Es ist eher davon auszugehen, dass die Angaben der Käuferin der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund kann keine Unterlassung, Löschung oder sonst wie gearteten Ansprüche in Bezug auf die vorgenommene Negativbewertung vom Verkäufer beansprucht werden.

Die abgegebene Negativbewertung war damit auch nicht wettbewerbswidrig. Im Übrigen kam es auf die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Mitbewerber gehandelt hat oder nicht, schlussendlich nicht mehr an.

Betroffene können sich wehren

Das Gericht weist jedoch deutlich auf die Rechte Betroffener hin. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass derjenige, der mit einer Beschwerde konfrontiert wird, nicht schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen. Somit werden schutzwürdige Belange der Handelspartner berücksichtigt.

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