Verfahren vor dem EuGH

Balsamico aus Deutschland – Geht das?

Veröffentlicht: 06.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.08.2019

Laut der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 sind bestimmte herkunftsbezogene Angaben geschützt. Das heißt: Ein Produkt darf diese Bezeichnung nur tragen, wenn es tatsächlich aus der Region stammt. Ziel ist die Sicherung der Qualität von regionalen Produkten sowie der Schutz vor Täuschung. Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich nun laut der LTO mit der Frage, ob Balsamico eine solche geschützte Angabe ist.

Klage aus Italien

Bereits im Jahr 2015 hat das „Consortio Tutela Aceto Balsamico di Modena" gegen die Balema GmbH aus Baden-Württemberg geklagt, die seit 25 Jahren „deutschen Balsamico” hergestellt und vertreibt. Das Consortio, eine Vereinigung aus Essigerzeugern aus der italienischen Region Modena, sieht in dieser Bezeichnung einen Verstoß. Balsamico dürfe sich nur so nennen, wenn er aus der Region Modena stammt.

Was ist geschützt?

Sowohl der EU-Generalanwalt, als auch der deutsche Hersteller sind hier anderer Meinung: Mit der Verordnung sei lediglich die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena” geschützt, nicht aber einzelne Wörter, wie etwa Aceto, Balsamico oder Aceto Balsamico. Dass sich der EU-Generalanwalt auf die Seite des deutschen Herstellers stellt, ist ein guter Vorbote: Häufig schließt sich das Gericht nämlich dem Schlussantrag an. „Wir hoffen, dass sich der EuGH der Argumentation anschließt und wir für den deutschen Balsamico einen bedeutenden und vor allem abschließenden Sieg erringen konnten", heißt es daher laut der LTO vom Anwalt der Balema GmbH.

Nicht der einzige Fall

Dies ist nicht der einzige Fall, dieser Art: Im Februar wurde festgestellt, dass das Getränk Glen Buchenbach umbenannt werden muss, da die Bezeichnung einen falschen Eindruck erwecke. Das Wörtchen Glen verbindet der Käufer nämlich mit den schottischen Highlands, nicht aber mit dem eigentlichen Herstellungsort in Schwaben (mehr dazu). 

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