Fall der Woche

Wenn der Kunde die Reparatur selbst vornimmt

Veröffentlicht: 25.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Werkzeug

Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer das Recht auf ein mangelfreies Produkt. Mangelfrei im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass das Produkt dem vereinbarten Zustand entspricht. Weicht es von der Vereinbarung ab, liegt ein Mangel vor. In solchen Fällen hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer verschiedene Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht.

In einem Fall, der in dieser Woche aufkam, stellte sich eine interessante Frage: Was ist, wenn der Käufer den Mangel selbst beseitigt? Es ging dabei um ein Gerät, welches der Käufer, ein Unternehmer, über das Netz bestellt hat. Kurze Zeit später offenbarte sich ein Mangel. Der Käufer beauftragte einen örtlichen Handwerker und schickte dem Händler die Rechnung zu. Dieser stellte nun natürlich die Frage, ob er diese begleichen muss.

Rechtlicher Hintergrund zur Selbstvornahme

Hat ein Produkt einen Mangel, so stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Laut § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann er Nacherfüllung und Schadensersatz verlangen, aber auch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurück treten. Die Aufzählung wirkt erstmal so, als könne der Käufer frei wählen, was er machen möchte. Dem ist aber nicht so. Nach § 323 ist die Nacherfüllung das erste, was der Käufer vom Händler verlangen muss. Nacherfüllung bedeutet in dem Zusammenhang, dass dem Händler die Chance gegeben werden muss, den Mangel durch Nachbesserung (zum Beispiel Reparatur) oder Nachlieferung zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich dabei eine simple Wahrheit zu Nutze gemacht: Fehler können passieren. Folglich wird dem Händler erst einmal das Recht eingeräumt, nachzubessern und so seinen Vertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache zu erfüllen. In diesem Zusammenhang hat er auch das Recht, die Ware zu überprüfen um zu sehen, ob der behauptete Mangel auch tatsächlich vorliegt. Erst, wenn die Nachbesserung scheitert, der Händler diese nicht fristgerecht durchführt oder gleich ganz verweigert, greifen die anderen Ansprüche.

Für die Selbstvornahme des Käufers in diesem Fall bedeutet das also, dass er zu vorschnell war. Er hätte unserem Händler zunächst die Möglichkeit einräumen müssen, selbst tätig zu werden. Rein rechtlich gesehen hat er also keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.

Die Praxis: Wirtschaftlichkeit und Recht

Am Ende hat der Händler die Rechnung dann aber doch bezahlt und das aus einem ganz einfachen Grund: Der Händler hat dem Kunden geglaubt, dass der Mangel wie geschildert vorlag. Da es sich um Speditionsware handelt und er seinen Firmensitz am anderen Ende von Deutschland hat, wäre eine Nachbesserung relativ teuer geworden. Die Selbstvornahme durch den Kunden hingegen war in dem Moment wirtschaftlich sinnvoll.

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