Verpackungsgesetz

Die vier Pflichtmeldungen zum Jahreswechsel kommen

Veröffentlicht: 09.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.12.2019
Paket auf Förderband

Seit Jahresbeginn 2019 gilt das Verpackungsgesetz und stellt einige Pflichten für Unternehmer wie Online-Händler im Umgang mit ihren Verpackungen auf. Zum Jahreswechsel müssen sie in dieser Hinsicht nun wieder besonders aktiv werden: Es stehen bei vielen gleich vier wichtige Meldungen an. Werden diese nicht getätigt, drohen hohe Bußgelder.

Beinahe jeder Online-Händler, der Ware in Versandverpackungen an private Haushalte oder gleichgestellte Anfallstellen wie Restaurants oder Pensionen versendet, unterliegt mit seinen Versandverpackungen auch den Pflichten des Verpackungsgesetzes. 

Wer unterliegt dem Verpackungsgesetz?

Juristisch lässt sich das Ganze kurz und knapp so ausdrücken: Wer mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerblich in den Verkehr bringt, ist Pflichtenträger nach dem Verpackungsgesetz. Im Verpackungsgesetz nennt sich dieser „Hersteller" der systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Er muss diese Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, also einen Entsorgungsvertrag schließen. Außerdem muss er sich bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID registrieren. 

Da viele Online-Händler ihre verkaufte Ware selbst für den Versand verpacken und dafür entweder neue oder nicht nachweislich bereits lizenzierte gebrauchte Verpackungsmaterialen nutzen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, hierfür den Pflichten zu unterliegen. Je nach Einzelfall können die Pflichten auch weniger oder mehr umfangreich sein. Wird die Ware beispielsweise nicht in Deutschland erworben, sondern importiert, können auch Pflichten hinsichtlich der Produktverpackung selbst zu erfüllen sein. 

Informationen zum Verpackungsgesetz, seinen Pflichten und zu Details finden sich in unserem kostenfreien Whitepaper.

Was müssen Händler melden?

Wer bei einem dualen System lizenziert, muss dort und bei der Zentralen Stelle regelmäßig Daten zum (prognostizierten) Verbrauch von Verpackungen liefern. Für einen Großteil der Online-Händler bündeln sich diese Meldefristen zum Jahreswechsel. Hier müssen vier einzelne Meldungen abgegeben werden:

1. Jahresabschlussmeldung (Ist-Menge 2019)

Für 2019 müssen Händler 

  • an das genutzte duale System (falls Verträge mit mehreren dualen Systemen bestehen, entsprechend an jedes davon)
  • an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID)

melden, welche Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch sie in Verkehr gebracht wurden. Hier können sich Online-Händler zum Beispiel an Aufzeichnungen orientieren, die sie über diesen Zeitraum zur Dokumentation gemacht haben. Beide Meldungen, also an das duale System und die Zentrale Stelle, müssen inhaltlich übereinstimmen und sollten möglichst zeitgleich abgegeben werden.

2. Soll-Menge für 2020 (Schätzung)

Für 2020 müssen Händler 

  • an das genutzte duale System (falls Verträge mit mehreren dualen Systemen bestehen, entsprechend an jedes davon)
  • an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID)

melden, welche Verpackungsmengen sie im kommenden Jahr voraussichtlich in Verkehr bringen werden. Diese Daten müssen geschätzt werden. Einen guten Richtwert liefern die Verbrauchskennzahlen aus der Vergangenheit. Auch hier gilt, dass sich die angegebenen Werte nicht unterscheiden dürfen und die Meldungen möglichst in engem zeitlichen Zusammenhang abgegeben werden sollten: Die Zentrale Stelle prüft dies, indem sie ihre Werte mit denen vergleicht, die gegenüber dem dualen System gemacht wurden. 

Was droht, wenn die Meldungen nicht ordnungsgemäß abgegeben werden?

Wird eine Datenmeldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben, droht ein Bußgeld. Bußgelder können nach dem Verpackungsgesetz in Höhe von bis zu 200.000 Euro ausgesprochen werden. Im Rahmen der Datenmeldung ist der Betrag jedoch auf maximal 10.000 Euro beschränkt (§ 36 Abs. 2 VerpackG). Auch vor diesem Hintergrund sollte die Pflicht zur Abgabe der Meldungen nicht vergessen und zu Jahresbeginn im Januar wahrgenommen werden. Die Meldung bei der Zentralen Stelle sollen insofern laut dem VerpackG unverzüglich nach der Meldung an das duale System erfolgen.

Für große Händler kann außerdem die Vollständigkeitserklärung nötig sein, sofern die entsprechenden Schwellenwerte (80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe, Karton, 30.000 kg sonstige Verbunde) überschritten wurden. Diese muss jedoch erst bis zum 15. Mai abgegeben werden.

Antworten auf oft gestellte Fragen gibt es außerdem in unserem FAQ zum Verpackungsgesetz.

Update (12.12.2019)

Das Verpackungsgesetz gibt ausschließlich vor, dass die Meldung an die Zentrale Stelle unverzüglich nach der Meldung an das duale System erfolgen muss. Betroffene können sich hinsichtlich etwaiger genauer Fristen, die das jeweils genutzte duale Sytem vorgibt, an dieses wenden oder finden Fristangaben in ihrer vertraglichen Vereinbarung. 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.