Anregungen für einen fairen Wettbewerb

Gegen Abmahnwahnsinn: Ein Wettbewerbsrecht, wie Händler es sich wünschen

Veröffentlicht: 15.07.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2020

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (abgekürzt UWG) bietet die Grundlage dafür, dass der Online-Handel so stark von Abmahnungen heimgesucht wird. Das UWG ist quasi die Lizenz zum Töt… äh Abmahnen, wobei sie in einigen Fällen tatsächlich den Tod eines Unternehmens bedeuten könnte, denn Abmahnungen können die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens derart in Gefahr bringen, dass der Online-Handel in einigen Fällen quasi als Mittel zum Zweck, sprich zur Bezahlung der Anwaltsrechnungen, dient.

Wettbewerbsrecht (UWG): Was steckt dahinter?

Werfen wir doch zunächst einen Blick in das besagte UWG: Was will es, was darf abgemahnt werden und wie? Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bildet die gesetzliche Ermahnung dazu, einen fairen Umgang im Wettbewerb einzuhalten und schützt damit Mitkonkurrenten und Kunden gleichermaßen vor unlauteren Maßnahmen durch Unternehmen.

Die Grundregel diesbezüglich ist das Verbot jeglicher unlauterer geschäftlicher Handlungen. Das bedeutet, dass der Kunde beispielsweise nicht durch falsche Werbeaussagen oder durch vergleichende Werbung getäuscht und in die Irre geführt werden darf. Ebenfalls auf der No-Go-Liste steht die Belästigung, die beispielsweise bei unbestellter E-Mail-Werbung regelmäßig angenommen wird. Wie bereits erwähnt, schützt das Wettbewerbsrecht auch die Mitbewerber untereinander und voreinander. Dem Konkurrenten mutwillig Steine in den Weg zu legen, ist deshalb genauso verboten wie die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

Weiterhin regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, bei welchen Begebenheiten und mit welchen Fristen Werbemaßnahmen z. B. Räumungsverkäufe zulässig sind und mit welchen Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Gesetz zu rechnen ist.

Faire Wettbewerbsbedingungen durch moderate Mittel

All diese Vorschriften sind, neben der Last aus zahlreichen Verbrauchervorschriften wie dem Gewährleistungs- und Widerrufsrecht, die Quelle des Übels für Online-Händler. Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass die Abmahnerei ein urdeutsches Phänomen ist. So wie der Vorstand vom Kleingartenverein über neue Mitglieder wacht auch der Konkurrent über den Shop des Erzfeindes, und schlägt Alarm, wenn die Hecke zu hoch ist – oder im Falle des Online-Shops etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. So sind wir Deutschen halt. Das lässt sich auch nicht wegdiskutieren.

Auch das Thema Verbraucherschutz ist hierzulande tief verwurzelt und lässt sich nicht unter den Tisch kehren. Dafür würde im Übrigen auch die überlebensgroße Verbraucherlobby sorgen. Es sollte jedoch zunächst einmal ein Umdenken stattfinden, wen man wie und in welchem Umfang (noch) schützen muss. Sind Verbraucher (was wir im Übrigen ALLE sind, bitte nicht vergessen!) in Schutz zu nehmen, wenn sie ihr Geld für das annullierte Flugticket mit fadenscheinigen Begründungen nicht erstattet bekommen oder über einen undurchsichtigen oder irreführenden Button ahnungslos ein kostenpflichtiges Abos abschließen? JA! 

Ist ein Verbraucher getäuscht, wenn der OS-Link nicht anklickbar ist, sondern er diesen mit zwei Klicks selbst ins Browserfenster kopieren muss? Ich behaupte einmal: NEIN! All diese Fragen haben aber einen immensen Einfluss auf unser derzeitiges Wettbewerbsrecht, wo JEDER Verstoß kostenpflichtig abgemahnt werden kann, solange man auch nur im Entferntesten einen Verbraucher täuschen könnte. 

Politik hat Abmahnmissbrauch als Problem erkannt

Viele Händler (und Verbände) fordern daher dringend eine Änderung des UWG, denn das große Problem sind und bleiben nun mal die Abmahnungen. Wie schön wäre es, wenn man diesem Business die Grundlage entziehen könnte und ein Wettbewerbsrecht in die Welt setzen könnte, das sowohl einen fairen E-Commerce fördert, gleichzeitig die Verbraucher schützt, sowie das Motto „Leben und leben lassen“ verinnerlicht? 

Gesetzesentwurf für ein besseres Wettbewerbsgesetz (BUWG)

Nachdem die geplante aktuelle UWG-Novelle, die schon für 2019 angedacht war, noch in den Wirren des Gesetzgebungsprozesses versackte, war das Ziel einer Umsetzung für 2020 gesteckt. Verständlicherweise war es durch die Coronapandemie lange Zeit ruhiger um den Entwurf des Gesetzes geworden, das missbräuchliche Abmahnungen deutlich einschränken soll. Union und SPD sollen sich aber nun überraschend spontan auf ein Gesetz zur Eindämmung von Abmahnungsmissbrauch verständigt haben. Ob die Kritik an den Umsetzungsplänen erhört wurde, steht noch nicht fest. Da das Gesetz erst nach der Sommerpause verabschiedet werden soll, wollen wir noch ein paar Anregungen für ein faires Wettbewerbsrecht loswerden, denn ein faires Gesetz war bislang weit entfernt.

So könnte ein faires Wettbewerbsrecht aussehen

Abmahnkosten: Das Wettbewerbsrecht mit seinen Abmahnungen führt zu einer immensen finanziellen Belastung des Online-Handels und zu einer Verzerrung der Wettbewerbssituation. Kleinere Händler können so vom Markt verdrängt werden und größere Händler, die sich die Abmahnungen und Prozesse leisten können, zucken nur gelangweilt mit den Schultern und zahlen einfach – oder eben nicht.

In einem fairen Wettbewerbsrecht sollten festgestellte Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechtsverletzungen in der ersten Stufe ohne Kosten gerügt oder zunächst die Stufe einer Mediation oder Schlichtung dazwischen geschoben werden. Reagiert der Angeschriebene nicht binnen einer Frist, beispielsweise von sieben Tagen, oder kommt es in dieser Zeit zu keiner Einigung, kann der Weg einer kostenpflichtigen Abmahnung und in der Folge auch der gerichtlichen Geltendmachung gewählt werden. (Das, im Übrigen, will man Verbrauchern schon seit Jahren mit der Online-Streitschlichtung und dem allseits beliebten OS-Link schmackhaft machen.)

Die Kosten der Rechtsverfolgung sollten ebenfalls noch einmal überdacht werden, wenn der beauftragte Rechtsbeistand lediglich ein Standardschreiben verwendet, welches er in seinem Aussage- und Wesensgehalt für eine Vielzahl von Abmahnungen vorformuliert hat (#Textbausteine). Hier wäre eine Überarbeitung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wünschenswert.

Umweltschutz auch bei Abmahnungen: E-Mail statt Papierflut

Form: Auch bei der Abmahnung sollte endlich grüner gedacht werden. Der Händlerbund hat seit seiner Gründung in Kooperation mit seiner Partnerkanzlei über 30.000 Abmahnungen bearbeitet. Rechnet man pro Abmahnung einen durchschnittlichen Umfang von sechs Blatt Papier, kommt man schon auf 180.000 Seiten. Dazu kommen noch Briefumschläge, der CO2-Ausstoß für die Versandwege, Aktenmappen und das alles noch einmal oben drauf für die Korrespondenz der Anwälte im Anschluss untereinander und mit den Gerichten. Vielleicht sollte man einen neuen „Abmahnung-goes-green-Paragraphen“ einführen, wonach Verstöße, die ausschließlich im virtuellen Raum begangen werden, auch nur in digitaler Form nach dem jeweiligen Stand der Technik – sprich per Mail – abgemahnt werden.

14-Tage-Frist für Reaktion auf Unterlassungserklärung

Fristen: Grundsätzlich müssen die Verstöße, die mit einer Abmahnung geahndet werden, sofort oder zumindest unverzüglich behoben werden. Das ist aber praktisch unmöglich.

In der Praxis hat sich daher zumindest eine kurze Frist durchgesetzt, dass die Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Beseitigung der Verstöße zumindest innerhalb weniger Tage erfolgt. Auch hier sollte der Gesetzgeber den für Händler großen technischen oder personellen Aufwand berücksichtigen und eine Frist zur Behebung des Verstoßes von wenigsten vierzehn Tagen ansetzen. Händler, die schon einmal 1000 Amazon-Angebote innerhalb von ein paar Tagen überarbeitet haben, läuft schon bei der Erinnerung der kalte Schweiß den Rücken hinunter.

Überarbeitung der Rechtsmissbrauchklausel

Rechtsmissbrauch: So alt wie die Abmahnungen selbst, sind auch die Vorwürfe, es gehe eigentlich nicht um den Verstoß an sich, sondern um die bloße Geldmacherei. Deshalb werden die Abmahnvorschriften auch als Lizenz zum Gelddrucken bezeichnet. Es ist nicht so, dass das UWG nicht schon an einen Rechtsmissbrauch gedacht hätte: Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist auch jetzt schon unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 

Alleine der massenhafte Versand von Abmahnungen würde die Richter aber derzeit nur müde lächeln lassen, denn es gibt keinen festgelegten Katalog von Missbrauchsgründen. Hier kann jedes Gericht andere Maßstäbe anlegen. Für einen Nachweis, dass Abmahnungen missbräuchlich versendet werden, müssen Online-Händler daher ganz tief in die Trickkiste greifen. Allein der Gedanke an einen langen und teuren Prozess mit ungewissem Ausgang wird jeden Händler – und insbesondere kleine finanziell nicht so gut aufgestellte Händler – dazu bringen, die Flinte ins Korn zu werfen. Dann zahlt man halt die 250 Euro… Wünschnswert wäre daher ein verlässliche Rechtsmissbrauchklausel, die zudem deutlich niedrigschwelliger von einen Rechtsmissbrauch ausgeht.

Verjährung einer Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärungen: Dem Abmahnschreiben liegt regelmäßig im Anhang eine Unterlassungserklärung bei, die der abgemahnte Online-Händler unterzeichnen soll. In den meisten Fällen wird diese Erklärung auch tatsächlich (in modifizierter Form) abgegeben. Der Online-Händler, der einmal eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist durch diese grundsätzlich sein ganzes Leben lang gebunden. Solange sich der zur Unterlassung verpflichtende Online-Händler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge, auch noch nach vielen Jahren, denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer (sehr hohen) Vertragsstrafe. 

Die Konstruktion, dass im Falle einer Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben ist, die wie ein Vertrag unendlich gilt, sollte überdacht werden. Beispielsweise könnte man die Unterlassungserklärung der regelmäßigen Verjährung unterwerfen und automatisch mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren enden lassen. Im Anschluss müsste eine erneute Abmahnung erfolgen, um einen Verstoß verfolgen zu können.

Klausel des fliegenden Gerichtsstandes überarbeiten

Fliegender Gerichtsstand: Die für Online-Händler sehr bedeutsame Frage, wie die Streichung des fliegenden Gerichtsstandes, wurde bisher in keinem Gesetzesentwurf ernsthaft berücksichtigt. Beim sogenannten fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner das Gericht heraussuchen, weil Wettbewerbsverletzungen im Internet überall in Deutschland begangen werden, d.h. von einem Computer eingesehen werden.

Abmahner tendieren bei der Wahl des Gerichtes natürlich immer zu abmahnerfreundlichen – sprich: für sie günstigen – Gerichten. Das führt dazu, dass das Prozessrisiko für den Abmahner deutlich geringer ist. Eine Überarbeitung dieser Regelung würde der gängigen Abmahnpraxis einen gehörigen Strich durch die Rechnung machen. Leider hat man diese Chance bisher ungenutzt gelassen.

Warum kann es keinen Wettbewerb ganz ohne Abmahnungen geben?

Der eine oder andere möchte nun wahrscheinlich gleich mit der Tür ins Haus fallen und die Chance nutzen, die Abmahnung gänzlich ins Nirvana zu befördern. Verständlich, denn der überwiegende Teil aller E-Commerce-Unternehmen hat sich schon einmal mit einer Abmahnung konfrontiert gesehen. Tatsächlich sind Abmahnungen aber von ihrem Grundgedanken her marktregulierend und ein wichtiges Instrument, um gegen unfairen Wettbewerb oder Rechtsverstöße vorzugehen. Das dürfte jeder Händler unterschreiben, der schon einmal seine Bilder oder Produkttexte auf der Webseite des Konkurrenten gefunden hat oder dessen Mitbewerber sich mit falschen Versprechungen die Kunden weggeschnappt hat. Ein Wettbewerbsrecht ganz ohne Abmahnungen kann also auch niemand wollen.

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