Ab Juli 2021

Marktplätze & Co: Neue Regeln im Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 26.05.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Hände halten Abfall

2019 wurde das Verpackungsgesetz eingeführt und hat auch für den Online-Handel eine große Bedeutung. Unter anderem führte es dazu, dass die Zahl der registrierten Unternehmen von 60.000 auf rund 200.000 anwuchs, wie Markus Müller-Drexel vom Dualen System Interseroh im Interview informiert*. Seit Januar 2021 liegt ein Referentenentwurf über eine Gesetzesnovelle vor, der Regierungsentwurf ist nun Anfang Mai im Bundestag abschließend behandelt worden. In drei großen Etappen in diesem und im nächsten Jahr werden demnach einige neue Vorschriften in das Gesetz Einzug halten.

Mit ihnen sollen Regelungslücken geschlossen und Vorgaben der EU umgesetzt werden. Neben Änderungen hinsichtlich Einwegkunststoffverpackungen im Bereich von Lebensmitteln oder der Pfandpflicht von Getränkeverpackungen kommt es insbesondere für den Online-Handel zu Änderungen. So werden etwa den Betreibern von Marktplätzen künftig Kontrollpflichten auferlegt und Fulfillment-Dienstleister in die Verantwortung gezogen. Wir geben einen Überblick darüber, was sich wann tun wird. 

Etappe 3. Juli 2021 – Serviceverpackungen und Informationspflichten

Das Verpackungsgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Verpackungen. Die sogenannten Serviceverpackungen, zu denen etwa die Brötchentüte vom Bäcker gehört, kommt mit der Besonderheit daher, dass sie auch vom Vorvertreiber lizenziert werden darf – ganz im Gegenteil zu den im Online-Handel vor allem relevanten Verkaufs- und Umverpackungen, zu denen etwa der Versandkarton gehört. Übernimmt der Vorvertreiber die Lizenzierung, war dieser bislang auch selbst registrierungspfichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungspflicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Selbst wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst bei LUCID registriert ist, muss der Vertreiber sich selbst ebenfalls für das Verpackungsregister registrieren, wie § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG-Entwurf vorsieht.

Für andere Verpackungsarten gilt hingegen keine Beteiligungspflicht an einem dualen System, so insbesondere für die sogenannten Transportverpackungen und weitere Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, die für das Gros der Online-Händler aber meist keine Rolle spielen. Geben Händler diese an Endverbraucher ab, gelten sie als Letztvertreiber. Für diese ergibt sich ab dem 3.7.2021 eine neue Informationspflicht: Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG-E müssen sie Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“.

Wer ist betroffen? Mehr Informationen zu dieser Etappe gibt es hier.

Update v. 23.06.2021: Das Inkrafttreten der Änderung betreffend die Registrierung hinsichtlich Serviceverpackungen hat sich verschoben. Die nunmehr veröffentlichte Fassung des Gesetzes sieht den 1. Juli 2022 vor.

Etappe 1. Januar 2022 – Transportverpackungen und Pfandpflicht

Transportverpackungen spielen dann bei den Änderungen zum 1. Januar 2022 auch weiter eine Rolle. Hinsichtlich dieser Verpackungen, die nicht bei Endverbrauchern anfallen, sondern die die Hersteller und Vertreiber zurücknehmen und entsorgen (z.B. Paletten), müssen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber gem. § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG-E über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis führen – hiervon waren bisher nur systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter betroffen. Versandkartons und -materialen, die genutzt werden, um die Ware an private Endverbraucher zu verschicken, zählen übrigens nicht zur Kategorie der Transportverpackungen – sie sind Teil der systembeteiligungspflichten Verkaufsverpackungen.

Wie das zu erledigen ist, verrät § 15 Abs. 3 VerpackG-E ebenfalls: Jährlich sind die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Vorzulegen sind sie dann auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde. Im Hinblick auf die nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen weiter verlangt wird die Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Selbstkontrolle, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu bewerten. Wie das geschehen soll, dazu macht der Gesetzgeber jedoch keine weiteren Angaben und überlässt die Verantwortung insofern den Pflichtentragenden. 

Um völlig andere Gegenstände geht es bei der nächsten wichtigen Änderung zu diesem Zeitpunkt: Einweggetränkeverpackungen alias Pfandflaschen und -dosen. Hier sieht § 31 VerpackG bislang eine größere Anzahl von Ausnahmen vor, die nicht von der Pfandpflicht betroffen sind. Mit der Gesetzesänderung verlieren diese Ausnahmen im Bereich von Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen. Die Pfandpflicht wird damit erheblich ausgeweitet. Für Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse gilt die Ausnahme von der Pfandpflicht allerdings erst ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr. 

Etappe 1. Juli 2022 – Registrierungspflicht, Online-Marktplätze und Fulfillment 

Nochmal besonders spannend für den Online-Handel wird es dann am 1.7.2022. Eine erste Änderung betrifft die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID. Diese besteht bislang nur für die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Diese Pflicht wird stark ausgeweitet: Registrierungspflichtig sind ab Anfang Juli 2022 alle Hersteller aller Verpackungen – also auch jene Hersteller, die Transportverpackungen, Einwegverpackungen mit Pfandpflicht oder gar Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen. Auch ändert sich das Vertriebsverbot. Zur Erinnerung: Zur Zeit dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist. Künftig gilt dies auch für alle anderen Verpackungen, § 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG-E.

Ab dem 1. Juli 2022 werden weiterhin die Betreiber von elektronischen Marktplätzen in die Verantwortung gezogen. Das soll der Durchsetzbarkeit des Verpackungsgesetzes dienen, insbesondere mit Blick auf im Ausland ansässige Online-Händler. Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie Amazon oder Ebay dürfen dann das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht mehr ermöglichen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind. In der Folge wird es dazu kommen, dass Online-Händler den von ihnen zum Verkauf genutzten Marktplätzen ihre Registrierung beim Verpackungsregister LUCID nachweisen müssen. Geschieht dies nicht, wird das Verkaufen dort nicht mehr möglich sein – schließlich würden sich die Marktplatzbetreibern erheblichen Bußgeldern in bis zu sechsstelliger Höhe ausgesetzt sehen. 

Last but not least wird sich auch die Lage im Bereich Fulfillment ändern. Bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern ist die Rechtslage nach Ansicht der Zentralen Stelle Verpackungsregister derzeit so gestaltet: Verpflichtet zur Registrierung und Systembeteiligung ist ein Verkäufer in diesem Fall nur dann, wenn nur er außen auf der Verpackung erkennbar ist. Sind weder Verkäufer noch Versanddienstleister erkennbar oder beide oder aber nur der Versanddienstleister, trägt der Versanddienstleister die Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Tätigkeiten (Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren  und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben) nicht mehr erbringen, wenn sich der Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert hat, wie § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG-E verrät. Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligung wahrnehmen.

Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG-E eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird. Der Gesetzgeber konkretisiert hier also das dem Verpackungsgesetz zugrunde liegende Prinzip der Herstellerverantwortung und schiebt den Schuh in dieser Konstellationen den Online-Händlern zu, die sich eines Fulfillment-Dienstleisters bedienen. 

Das Dropshipping ist von dieser Änderung übrigens nicht betroffen – hier wird die Ware durch ihren Hersteller im Auftrag des Online-Händlers regelmäßig ab Werk versendet. Fulfillment im Sinne des Verpackungsgesetzes meint hingegen, dass der Dienstleister „mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen (er) kein Eigentumsrecht hat“.

Weitere Einblicke auf dem Logistik E-Commerce Camp

Auf dem Logistik E-Commerce Camp am 26. August 2021 live vor Ort in Hamburg erfahren Händler alles rund um Verpackung, Versand & Co. Neben thematischen Pop-Up-Ständen, an denen die Teilnehmer Logistik zum Anfassen erleben können, teilen Experten und Branchenkenner ihre Erfahrungen und ihr Wissen auf 3 Vortragsbühnen. Unter anderem werden wichtige Fragen zu den rechtlichen Änderungen im Vortrag „Verpackungsgesetz reloaded – Basics und gesetzliche Änderungen 2021/2022“ geklärt.

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