Omnibus-Richtlinie

Ab Mai 2022: Neue Informationspflichten für Online-Händler

Veröffentlicht: 22.02.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Verbraucher kauft online ein

Ab 28. Mai gelten in Deutschland neue Informationspflichten, die Online-Händler und Marktplatzbetreiber erfüllen müssen. Verbraucher sollen damit besser geschützt werden. Die neuen Regeln sind Teil eines großen EU-Gesetzespakets, der sogenannten Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161). 

Angabe der Faxnummer entfällt ab Mai

Die neuen EU-Regelungen setzt die deutsche Regierung unter anderem über das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in nationales Recht um. Wichtig ist, dass bestehende Informationspflichten künftig auch explizit für Waren mit digitalen Elementen gelten. 

In Artikel 246a EGBGB werden zudem einige Veränderungen vorgenommen. Die Informationspflichten werden dem technischen Wandel angepasst. Faxnummern müssen künftig nicht mehr angegeben, dafür können – wenn vorhanden – Online-Kommunikationsmittel wie Messengerdienste für die Kundenkommunikation angegeben werden. 

Das ändert sich für Online-Händler bei digitalen Produkten, Preisen und Bewertungen

Sollten Preise im Online-Shop oder auf einer Plattform anhand automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert werden, müssen Händler die Kundschaft darüber informieren. Auch muss kommuniziert werden, dass die gesetzliche Mängelhaftung auch für digitale Produkte besteht. Als letzter neuer Punkt wird in Artikel 246a aufgenommen, dass Händler – wo nötig und möglich – über die Funktionalität, Kompabilität, Interoperabilität und technische Schutzmaßnahmen von digitalen Produkten informieren müssen.

Eine andere Änderung betrifft das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im neuen § 5b Absatz 3 UWG wird eingeführt, dass Online-Händler darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen nur von tatsächlichen Käufern stammen. So soll dem Betrug mit Fake-Bewertungen entgegengewirkt werden. 

Diese Informationspflichten werden für Betreiber von Online-Marktplätzen eingeführt

Neue Informationspflichten gibt es nicht nur für Online-Händler, sondern auch für Betreiber von Online-Marktplätzen. Letztere müssen nach dem neuen Artikel 246d EGBGB die Verbraucher darüber informieren, wie Rankings auf dem Marktplatz zustande kommen. Konkret müssen die Hauptparameter zur Festlegung eines Rankings von Suchergebnissen und deren relative Gewichtung offengelegt werden. 

So soll den Verbrauchern ermöglicht werden, nachzuvollziehen, warum ihm bestimmte Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Online-Marktplatz-Betreiber müssen außerdem offenlegen, wenn es sich bei Produktanbietern auf dem Marktplatz um Unternehmen handelt, die mit dem Marktplatz verbunden sind. Solche Konstellationen gibt es beispielsweise häufig auf dem Amazon-Marktplatz. Auch andere geschäftliche Verbindungen zwischen Anbieter und Marktplatz müssen dem Verbraucher offengelegt werden.

Eine weitere spezielle Regelung betrifft den Weiterverkauf von Eintrittskarten. Wenn ein Anbieter solche Tickets weiterverkauft, muss er darüber informieren, ob der Veranstalter einen anderen Preis für die Tickets festgelegt hat und wie hoch dieser Preis liegt. 

Auf Online-Marktplätzen soll ab Mai zudem deutlich darüber informiert werden, ob ein Verkäufer privat handelt oder ein Unternehmer ist. Grundlage dafür ist eine Selbstangabe durch den Anbieter gegenüber dem Marktplatz.

Was passiert bei Verstößen? 

Grundsätzlich ziehen Verstöße gegen die neuen Regelungen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro nach sich. Für größere Unternehmen, mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, können auch höhere Beträge fällig werden.

Findet sich auf einem Marktplatz verdeckte Werbung in den Suchergebnissen oder wird nicht über bezahlte Rankings informiert, besteht außerdem Abmahngefahr. Genau so ist es, wenn Online-Händler Verbraucher über die Echtheit von Kundenbewertungen im Shop täuschen oder wenn Fake-Bewertungen erkannt werden. 

Durch die Omnibus-Richtlinie kommt es noch zu einigen anderen Änderungen. Über diese werden wir in separaten Artikeln informieren. 

Sie haben Fragen zu den neuen Informationspflichten für Online-Händler und Betreiber von Marktplätzen? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes

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