Verpackungsverordnung

Österreich: Ausländische Händler benötigen ab 1. Januar 2023 Bevollmächtigten

Veröffentlicht: 25.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.11.2022
Hände halten offenen Karton

In Österreich tritt zum 1. Januar 2023 eine Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft. Besonders relevant ist diese für Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die nach Österreich an private Letztverbraucher handeln: Haben diese keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich, müssen sie einen Bevollmächtigten bestellen, der für ihre Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist – diese Pflicht gilt auch für ausländische Online-Händler mit Sitz in anderen EU- oder Drittstaaten. Betroffene Online-Händler müssen sich auf Kosten und Aufwand einstellen, auch da die Bevollmächtigung notariell beglaubigt werden muss. 

Bevollmächtigter für ausländische Händler: In Deutschland Option, in Österreich Pflicht

Das Prinzip der österreichischen Verpackungsregulierung ist in den Grundsätzen das gleiche wie im deutschen Verpackungsgesetz: Wer Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher versendet, erzeugt damit Verpackungsabfälle, für die er als „Hersteller“ die Produktverantwortung trägt. In Deutschland wie in Österreich bedeutet das gleichermaßen die Pflicht zur Lizenzierung dieser Verpackungen. Dadurch wird die ordnungsgemäße Sammlung und Verwertung der Verpackungen sichergestellt. An welche Vorgaben sich Händler und andere Verantwortliche halten müssen, das hängt grundsätzlich davon ab, wo entsprechende Verpackungen bzw. verpackte Waren in Verkehr gebracht werden. Wird etwa an Endverbraucher mit Sitz in Deutschland verkauft, gilt das deutsche Verpackungsgesetz. Wird an Verbraucher mit Sitz in Österreich verkauft, gelten die österreichischen Vorgaben, insbesondere die Verpackungsverordnung (VVO-Österreich). 

Auch das deutsche Verpackungsgesetz sieht für Hersteller die Möglichkeit der Bevollmächtigung vor, wenn diese keine Niederlassung in Deutschland haben. Dieser nimmt dann eine Reihe von Pflichten aus dem VerpackG wahr und gilt selbst als Hersteller. Wo entsprechend Betroffene in Deutschland die Möglichkeit zur Beauftragung eines Bevollmächtigten haben, sehen die österreichischen Vorgaben ab 1. Januar 2023 allerdings eine Pflicht für ausländische Versandhändler vor. Sie können sich nicht mehr selbst für ein duales System in Österreich registrieren.

Was genau sieht die österreichische Verpackungsverordnung vor? 

Laut § 16b VVO-Österreich haben Versandhändler gem. § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Österreich in Verkehr gebracht werden, einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich ist. Dabei kann ein Versandhändler lediglich einen Bevollmächtigten bestellen, nicht mehrere. Diese Bestellung, aber auch Änderungen oder die Beendigung der Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt eine Bevollmächtigung innerhalb eines Quartals weg, muss der Versandhändler dennoch für eine lückenlose Fortsetzung durch einen Bevollmächtigten sorgen. 

Wer kann als Bevollmächtigter für Versandhändler beauftragt werden?

Die österreichische Verpackungsverordnung stellt in § 16b Abs. 2 mehrere Voraussetzungen für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler auf: 

  • Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland, also Österreich.
  • Es muss eine inländische Zustelladresse vorhanden sein, 
  • Der bestellte Bevollmächtigte muss für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG) verantwortlich sein.
  • Die Bestellung erfolgt durch eine [notariell] beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache. Aus ihr muss der Umfang der Bevollmächtigung wie insb. die jeweilige Sammelkategorie hervorgehen, sowie die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Der Bevollmächtigte für ausländische Versandhändler übernimmt laut der VVO-Österreich sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Er tritt also als dessen Vertreter auf. Eine ähnliche Pflicht besteht für Hersteller bzw. Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten, die diese nach Österreich einführen. Auch im B2B-Bereich kann die Bestellung eines Bevollmächtigten gegebenenfalls nötig sein. 

Die Bestellung eines Bevollmächtigten für Versandhändler ist bereits jetzt möglich und muss zum 1. Januar 2023 vorliegen. 

Keine Ausnahme für Kleinmengen: Für deutsche Online-Händler kann es teuer werden

Online-Händler mit Sitz in Deutschland müssen also zum 1. Januar 2023 einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler beauftragen bzw. bestellen, wenn sie Verpackungen in Österreich an private Letztverbraucher vertreiben, also beispielsweise Versandverpackungen für entsprechende Lieferungen nutzen. 

Für die Bestellung eines Bevollmächtigten oder weitere Fragen zur individuellen Umsetzung können sich Betroffene beispielsweise an die deutschen dualen Systeme wenden, die teilweise entsprechende Ableger oder Partner in Österreich haben, welche die Bevollmächtigung anbieten. Auch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet eine entsprechende Leistung an. 

Neben den jährlichen Kosten für die Bevollmächtigung entstehen zudem Kosten für die Bestellung des Bevollmächtigten, insbesondere da die entsprechende Vollmacht notariell beglaubigt sein muss. Hierbei können mit der Bevollmächtigung Kosten im dreistelligen Bereich fällig werden. Das kann speziell Online-Händler, die nur wenig nach Österreich versenden, hart treffen – rütteln die Kosten doch gegebenenfalls stark an der Wirtschaftlichkeit entsprechender Lieferungen. Eine Ausnahme für Kleinstmengen besteht im Hinblick auf die Bevollmächtigung nicht. 

Mehr Informationen erhalten Betroffene etwa bei der Wirtschaftskammer Österreich oder den Anbietern von Lösungen zur Bevollmächtigung. 

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