Einwegkunststoffverordnung

So teuer wird Einwegkunststoff in Zukunft

Veröffentlicht: 08.11.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.11.2023
Reste von Feuerwerkskörpern am Straßenrand

Dass Plastik nicht gut für die Umwelt ist, ist nun keine Neuheit mehr. Insbesondere Artikel, die lediglich einmal verwendet werden, stehen dabei in Verruf. Luftballons, Zigarettenfilter und die Plastikteile an Silvesterraketen: All das ist für den Müll bestimmt, landet aber nicht selten achtlos in der Umwelt. Parks, Straßenränder, Wälder – die Kosten für die Säuberung dieser Orte trägt aktuell noch die Allgemeinheit. Das soll sich 2024 ändern.

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen herstellende Unternehmen finanziell zur Verantwortung gezogen werden. Nun wurde auch die Einwegkunststoffverordnung veröffentlicht und legt damit fest, wie hoch die Abgaben in den Fonds für die einzelnen Produkte werden.

Umweltbundesamt ermittelt Abgabe

Die festgelegten Abgabesätze in der Verordnung basieren auf einer gründlichen wissenschaftlichen Studie, die vom Umweltbundesamt durchgeführt wurde. In dieser Studie wurden verschiedene Faktoren berücksichtigt, darunter die tatsächlichen Aufwendungen für die Reinigung von Abfällen, die durch Einwegkunststoffprodukte im öffentlichen Raum verursacht werden. Die Abgaben, die pro Kilogramm in Verkehr gebrachter Produkte erhoben werden, sind wie folgt:

  • Tabakfilter: 8,972 Euro je Kilogramm
  • To-go-Getränkebecher: 1,236 Euro je Kilogramm
  • To-go-Lebensmittelbehälter: 0,177 Euro je Kilogramm
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 Euro je Kilogramm
  • leichte Plastiktüten: 3,801 Euro je Kilogramm
  • Feuchttücher: 0,061 Euro je Kilogramm und
  • Luftballons: 4,340 Euro je Kilogramm.

Für Feuerwerkskörper gibt es aktuell noch keinen Abgabesatz. Das liegt daran, dass diese erst ab 2027 vom Einwegkunststofffondsgesetz erfasst werden. 

So läuft die Zahlung ab

Unternehmen, die die entsprechenden Produkte herstellen, müssen sich bei einem Portal des Umweltbundesamtes, DIVID genannt, registrieren. Sollten die Unternehmen bereits bei Lucid registriert sein, können die Daten mit Einverständnis transferiert werden. Über dieses Portal muss dann die Mengenmeldung für das Vorjahr erfolgen. Der Stichtag soll dabei stets der 15. Mai sein. Anhand der Mengenmeldung wird dann die Abgabe berechnet.

Wer profitiert von der Abgabe?

Wie Eingangs erwähnt, sind die Abgaben in den Einwegkunststofffonds zweckgebunden: Sie sollen die Last der Gemeinschaft mindern, indem die herstellenden Unternehmen am Sammeln und der Entsorgung von Müll finanziell beteiligt werden. Die Gelder sollen also den Kommunen zugutekommen. 

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen sich einmalig beim Umweltbundesamt registrieren, um Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds zu erhalten. Zur Erstattung der Kosten müssen sie jährlich elektronisch die Leistungsdaten für die Entsorgung und Reinigung von Einwegkunststoffprodukten aus dem vorangegangenen Jahr übermitteln. Das Umweltbundesamt stellt entsprechende elektronische Formulare zur Verfügung.

Die Höhe der Auszahlung wird nach Überprüfung der übermittelten Daten mithilfe eines Punktesystems berechnet, wie es in der Einwegkunststoffverordnung festgelegt ist. Nach dieser Berechnung werden die angefallenen Kosten an die anspruchsberechtigten Parteien erstattet.

Warum das auch für Händler:innen wichtig ist

Händler:innen müssen ab dem 1. Januar 2024 aufpassen: Haben sie Produkte im Sortiment, dessen Hersteller:innen nicht beim Umweltbundesamt registriert sind, dürfen diese nicht verkauft werden. Ob DIVID genauso einfach öffentlich einsehbar sein wird wie Lucid, ist uns aktuell nicht bekannt. Eine öffentliche Einsehbarkeit würde Händler:innen in jedem Fall die Kontrolle erheblich erleichtern.

Die wichtigen Informationen zu dem Thema hat das Bundesumweltministerium in einem eigenen FAQ zusammengetragen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.

Meistgelesene Artikel