Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle ab 17. Dezember auch für kleinere Unternehmen Pflicht

Veröffentlicht: 08.12.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.12.2023
Roter Kopf zwischen vielen weißen Köpfen

Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es soll Unternehmen zum Schutz von Whistleblowern verpflichten und damit Mitarbeitende vor unzulässigen Sanktionen schützen, wenn sie Rechtsverstöße in Unternehmen oder Behörden melden. Die Unternehmen sind daher verpflichtet, eine interne Meldestelle einzuführen. Ab dem 17. Dezember wird diese Pflicht auch für kleinere Betriebe gelten.

Kleinere Unternehmen in der Pflicht

Bislang galt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden. Ab dem 17. Dezember sind auch kleinere Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitenden dazu verpflichtet. Bis dahin haben die Firmen noch Zeit einen geeigneten Kanal einzurichten. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder.

Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle befreit. Nach § 12 Absatz 2 HinSchG gilt die Pflicht nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Ausnahmen gelten abweichend davon nur für beispielsweise Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitsstellungsdienste und Börsenträger (§ 12 Absatz 3 HinSchG).

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt die Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie dar. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Beschäftigte, die auf Rechtsverstöße oder Missstände in Unternehmen oder Behörden hinweisen, besser vor Repressalien, wie etwa einer ungerechtfertigten Kündigung, zu schützen. Diese Hinweisgeber müssen sich aber wiederum an bestimmte Vorgaben halten und dazu gehört auch, sich an eine bestimmte Meldestelle zu wenden. Hierbei sind die Unternehmen in der Pflicht, eine solche Meldestelle einzurichten. 

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