Neues Verpackungsgesetz: Möglichkeiten der vorlizenzierten Verpackungen

Veröffentlicht: 05.09.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Schon die Verpackungsverordnung sah eine Pflicht zur Lizenzierung von bestimmten Verpackungen vor. Diese Pflicht wird durch das Verpackungsgesetz ab 01. Januar 2019 auch fortgeführt. Doch es gibt auch Verpackungen, die nicht unter diese Pflicht fallen.

Vorlizenzierte Verpackung?
© Diana-MTY/shutterstock.com

Lizenzierungspflicht des VerpackG

Nach dem VerpackG muss sich jeder Hersteller von einer erfassten Verpackung bei einem dualen System beteiligen. Erfasst sind dabei Verpackungen, die typischerweise bei einem Endverbraucher als Müll anfällt. Damit werden in der Regel Verpackungen erfasst, die dem Verkauf oder Versand dienen. Dies betrifft insbesondere Produktverpackung, Kartonagen zum Transport, Luftpolsterfolie und weiteres Füllmaterial. Als Hersteller im Sinne des VerpackG sind aber auch Online-Händler erfasst, falls sie erstmals die mit Ware befüllte Verpackung in den Verkehr bringen. Doch gibt es  auch mehrere Ausnahmen, die Hersteller aus der Pflicht nehmen.

Nicht lizenzierungsbedürftige Verpackung

In § 12 VerpackG werden alle gesetzlichen Ausschlussgründe für eine Lizenzierung genannt. Darunter fallen:

- Mehrwegverpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck verwendet zu werden.

- Einwegverpackungen, falls sie pfandpflichtig sind.

- Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an einen Endverbraucher abgegeben werden.

- Verpackungen, die mit schadstoffhaltigen Gütern befüllt sind.

Weiterhin müssen Verpackungen nicht lizenziert werden, falls sie ausschließlich im privaten Bereich genutzt werden.

Vorlizenzierte Verpackung?

Einen Kauf von vorlizenzierten Verpackungen durch einen Verpackungsanbieter sieht das VerpackG nicht vor. Wer als Händler seine Verpackungsmaterialien bei einem Großhändler kauft, kann dies nicht auf diesen delegieren. Ein Großhändler wäre in diesem Fall auch nicht selbst zu einer Lizenzierung verpflichtet, da es sich um ein B2B-Geschäft handelt und die gelieferte Verpackung nicht mit Ware befüllt ist.

Dagegen ist es möglich gebrauchte und bereits lizenzierte Verpackungen ohne erneute Lizenzierung zu nutzen. Hierbei müssen Händler jedoch auf Folgendes achten:

- Die Verpackung und alle Verpackungsmaterialien müssen in der Tat lizenziert sein und

- die Verpackung darf offiziell nicht schon als entsorgt gelten.

Das größte Problem bei der Verwendung von bereits lizenzierter Verpackung dürfte die Tatsache sein, dass Händler dies auch beweisen können müssten. Sie müssten bei der Nachfrage - etwa durch eine Behörde - nachweisen können, dass die Verpackung und alle verwendeten Verpackungsbestandteile tatsächlich schon einmal lizenziert worden sind. Daher sollten Händler sich dies durch den Vornutzer im besten Fall schriftlich bestätigen lassen.

Daneben sind Händler von der Lizenzierungspflicht in den Fällen ausgenommen, in denen sie schon verpackte Ware eines deutschen Großhändler unverändert, also ohne weitere Verpackung, weitersenden. In dem Fall hat der Händler die Verpackung nicht selbst erstmalig mit Ware befüllt und fällt nicht unter das VerpackG.

Besonderheit Serviceverpackung

Für bestimmte Verpackungen sieht das Gesetz hingegen die Möglichkeit vor, die Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber der Verpackung zu delegieren. Typische Beispiele dabei sind Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Frischhaltefolie oder Aluminiumfolie. In diesen Fällen kann die entsprechende Verpackung vorlizenziert gekauft werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Versandverpackungen eindeutig als Verkaufsverpackungen und nicht als Serviceverpackungen einzustufen.

Fehlende Lizenzierung kann Bußgeld bedeuten

Wer seiner Lizenzierungspflicht nicht nachkommt, muss nach dem VerpackG mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Nicht-Beteiligung an einem dualen System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

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