Wir wurden gefragt

Haftet der Händler dafür, wenn der Kunde beim Auspacken die Ware beschädigt?

Veröffentlicht: 04.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.04.2019

Viele kennen sie vielleicht: Die große Freude, dass lang ersehnte Produkt endlich auszupacken. Neulich erst berichtete ein Händler von einem besonders übereifrigen Kunden: Dieser hatte beim Öffnen des Pakets mit einem Messer die darunter liegende Ware beschädigt und wollte prompt Ersatz. Darf er das?

Pflichten des Online-Händlers

Der Verbraucher wäre im Recht, wenn der Händler eine Pflicht verletzt hätte. Doch: Welche Pflichten hat der Versandhändler im Zusammenhang mit der Verpackung von Ware?

In erster Linie muss die Ware so verpackt werden, dass sie heil beim Kunden ankommt. Der Verkäufer muss also bedenken, dass die Versanddienstleister teilweise nicht gerade zimperlich mit Sendungen umgehen und daher entsprechende Vorkehrungen treffen. So sollte das Produkt nicht lose im Paket liegen und so beim Transport hin und her rutschen. Ist das Paket zu groß für die Ware, muss gegebenenfalls je nach Art der Ware zu Füllmaterial gegriffen werden, um Transportschäden zu verhindern.

Insgesamt ist es sehr empfehlenswert, die Ware richtig zu verpacken. Für das Transportrisko haftet nämlich der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher. Wird die Ware trotz guter Verpackung beim Versand beschädigt, steht dem Händler aber gegebenfalls ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versanddienstleister zu.

Allerdings muss die Ware auch so verpackt werden, dass der Kunde die Möglichkeit hat, sie ohne Beschädigung auszupacken.

Pflichten des Verbrauchers

Allerdings hat auch der Verbraucher ein paar Pflichten. Wobei Pflichten hier nicht ganz der richtige Begriff ist: Bekommt er das langersehnte Paket, darf er sich natürlich freuen wie ein Schnitzel und das Messer zücken. Allerdings darf der Kopf hier nicht ausgeschalten werden: Dem Kunden ist bewusst, dass in diesem Paket seine Ware ist und diese Ware eben auch direkt unter dem Paketdeckel liegen kann. Nicht in jedem Fall trennen Ware und Paket schützendes Füllmaterial.

Der Verbraucher muss im Grunde sogar damit rechnen, dass der Händler aus ökonomischen Gründen darauf achtet, die Paketgröße zu wählen, die den geringsten Leerraum lässt. Möchte der Kunde nun dieses Paket öffnen, muss er Vorsicht walten lassen. Entweder muss er das Paketband abziehen oder darf eben das Messer zum Aufschneiden nur so weit hineinstecken, wie es zum Lösen des Bandes notwendig ist.

Das Gleiche gilt auch für Versandtüten: Hier ist der Verbraucher in der Pflicht, die Tüte entweder am vorgesehen Verschluss zu öffnen – was zugegeben nicht immer einfach ist – oder aber behutsam den Rand der Tüte aufzuschneiden.

Fazit: Keine Pflichtverletzung, kein Ersatz

Der Händler ist seinen Pflichten nachgekommen, wenn das Paket vernünftig verpackt und heil beim Kunden angekommen ist. Für den Schaden, den übereifrige Kunden beim Auspacken verursachen, muss der Händler nicht aufkommen. Geht die Ware allerdings beim Auspacken aufgrund von unsachgemäßer Verpackung kaputt, kann die Sache anders aussehen.

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