Kommentar

Das Ding mit den Atemschutz... ääh Behelfsmasken

Veröffentlicht: 03.04.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.04.2020
Behelfsmaske

Mund-Nase-Maske ist ein etwas umständlicher und auch nicht sonderlich attraktiver Begriff, um das Produkt zu beschreiben, das als „Atemschutzmaske“ bezeichnet wesentlich sinnvoller klingt. 

Vor einigen Tagen kam das Thema auf: Atemschutzmasken dürften nicht einfach selbst hergestellt werden, um sie in den Verkehr zu geben oder beispielsweise an private Pflegeeinrichtungen zu spenden. Der Grund dahinter: Es handelt sich um Medizinprodukte, die grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um Medizinprodukte sein zu dürfen. Biete man solche Masken nun an, und erfülle die spezifischen Anforderungen nicht, könne man abgemahnt werden oder gar strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein. Und tatsächlich ist das richtig.

„Ja, dann nennt man es eben nicht Atemschutzmaske“ 

Bereits in unserem „Wir wurden gefragt“ haben wir gezeigt, dass dieser Umstand aber nicht das Aus der selbsthergestellten Masken sein muss: Man darf diesen halt einfach nur nicht auf irgendeine Weise den Status als Medizinprodukt unterschieben und damit in die Irre führen – zum Beispiel mit der Bezeichnung „Atemschutzmaske“ oder mit einem Bezug auf Viren oder Covid-19 oder dergleichen. Beachtet man das und weist dazu vielleicht noch darauf hin, dass es sich wirklich nur um eine Behelfsmaske handelt, ohne etwaige spezielle Zertifizierungen etc., dann hat man auch keine Konsequenzen zu befürchten, weil man im Hinblick auf ein Medizinprodukt oder Persönliche Schutzausrüstung in die Irre geführt hat. Weil man eben nicht in die Irre führt. 

Aber in „den Medien“ heißt es…?

Kann das wirklich alles sein? Händler, die unsere Hinweise gelesen haben, fühlen sich teils dennoch verunsichert. Als Grund wird dabei ein mittlerweile in mehreren Formaten auftauchender Bericht genannt, welcher ein Bild vermittelt, das nicht zu der Aussage passt: „Mach aus deiner selbst hergestellten Maske einfach kein Medizinprodukt, dann ist es auch keines.“ Denn dort gehen die Masken maximal an systemrelevante Stellen, nicht aber an Pflegeheime oder Hospize, eben wegen rechtlicher Risiken, wie es heißt.

Tatsächlich könnte es mit der Abgabe an bestimmte Stellen schwierig sein. Etwa wenn es um solche geht, an denen eine Atemschutzmaske vorgeschrieben ist, sei es durch eine Hygienerichtlinie oder Vorgaben zum Arbeitsschutz. Denn hier müssen die entsprechenden Produkte natürlich die Voraussetzungen erfüllen, die es gibt, damit hier nur sichere Produkte verwendet werden – und beispielsweise zur Kostenersparnis nicht einfach ein Taschentuch vor den Mund gehalten wird. Dabei geht es um Standards und Sicherheit. Natürlich ist es an dieser Stelle nicht der Zweck des Gesetzes, lieb gemeinte Angebote von wohlwollenden Anbietern in Krisenzeiten zu vermeiden, sondern vor der Verwendung von Produkten zu schützen, die womöglich nicht das taugen, was sie versprechen – oder dass gleich Produkte genutzt werden, die nichts bringen. An diesem Punkt geht es also weniger um die Frage, ob Händler und Spender ein Produkt anbieten dürfen, von dem sie nichts Falsches oder Ungesichertes behaupten (was sie prinzipiell dürfen), sondern darum, was bestimmte Institutionen verwenden dürfen, damit keine Gefahren entstehen.

Gibt es hier Engpässe an Produkten, die gegebenenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssten, um hier als verwendbar und sicher anerkannt zu werden, müssen im Zweifel die Regeln für diese Institutionen vorübergehend gelockert werden, wenn das notwendig und geboten ist, und das Risiko zurücksteht. Wenn Schutzmasken dringend benötigt werden, es einen Lieferengpass gibt an zertifizierten entsprechenden Produkten, gleichzeitig aber nicht-zertifizierte Produkte da sind, die dem Zweck ebenso gerecht werden und keine Gefahr mit sich bringen, dann sollte es vorübergehende rechtliche Anpassungen geben. Die sind dann aber nur in zweiter Linie wettbewerbsrechtlicher Natur. In erster Linie geht es dann um eine Anpassung der Schutzstandards, die vorgeschrieben sind. Und da gilt es, eine Lösung zu finden, die die aktuellen Zustände und die Anforderungen an eine verlässliche Sicherheit des Produkts sinnvoll unter ein Dach bringt. 

Zusammengefasst: Es könnten auch Accessoires sein

Für Händler ergibt sich also kein Problem, wenn sie (selbstgenähte) Masken verkaufen wollen, die kein zertifiziertes Medizinprodukt sind – wenn nicht der Eindruck vermittelt wird, sie könnten Zwecken mit medizinischem Kontext dienlich sein. Das ist das, worauf es in dieser Frage ankommt. Deutlich machen kann man sich das mit der Idee, dass es sich bei der Maske auch einfach um ein modisches Accessoire handeln kann. Es gibt tatsächlich Menschen, die solche Behelfsmasken aus diesem Grund verwenden. Und auch das Herstellen zu Spendenzwecken ist insofern unproblematisch, nur darf die Spende vielleicht nicht von jeder Institution zum jetzigen Zeitpunkt angenommen oder verwendet werden. 

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