Coronakrise

FAQ zu abgesagten und verschobenen Veranstaltungen

Veröffentlicht: 28.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.12.2020
Abgesagtes Konzert

An Konzerte, Sportevents oder andere Großveranstaltungen ist 2020 nicht mehr zu denken. Auch das Schicksal der Freizeiteinrichtungen ist ungewiss. Veranstalter und Vermittler hadern jedoch aus gutem Grund mit der Rückerstattung des Geldes, denn auch sie stehen vor dem Rande der Existenznot. Zuletzt wurde die Meldung bekannt, dass Eventim eine Erstattung für abgesagte oder verschobene Konzertveranstaltungen nicht vornehmen will und wurde deshalb von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt. Die vielen Anfragen unserer Leser nehmen wir nun zum Anlass, die wichtigsten Fragen rund um abgesagte und verschobene Veranstaltungen zu beantworten.

Muss das Geld erstattet werden, wenn die Veranstaltung verschoben wird?

Ja. Der Verbraucher hat sich beim Kauf eines Tickets bewusst für eine Veranstaltung und einen bestimmten Termin entschieden. Dies ist für den Vertrag bindend. Der Veranstalter kann wegen der Coronakrise seine Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen. Damit ist sie ihm unmöglich geworden und kann nicht mehr erbracht werden, § 275 BGB. Wo es keine Leistung gibt, muss auch keine Gegenleistung in Form des Kaufpreises erbracht werden, § 326 BGB. Hat der Besucher das Geld also schon gezahlt, was in den meisten Fällen so sein wird, kann dieses nun zurückgefordert werden, § 812 BGB.

Daneben gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Der Verbraucher kann einen Rücktritt vom Vertrag erklären und diesen rückabwickeln. Dies hat zur Folge, dass der Kaufpreis auch über diesen Weg zurückzuerstatten ist, § 346 BGB.

Muss das Geld erstattet werden, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde?

Ja. Der Veranstalter kann wegen der Coronakrise seine Leistung nicht erbringen, weil sie beispielsweise in einigen Bundesländern unzulässig wäre. Damit ist sie ihm unmöglich geworden und kann nicht mehr erbracht werden. Erbringt der Veranstalter keine Leistung, so besteht auch kein Recht auf die Gegenleistung in Form des Ticketpreises. Hat der Besucher das Geld also schon gezahlt, kann dieses nun zurückgefordert werden.

Daneben gibt es auch in diesem Fall die Möglichkeit, einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und diesen rückabwickeln. Dies hat zur Folge, dass der Kaufpreis auch über diesen Weg zurückzuerstatten ist.

Von wem muss das Geld erstattet werden?

Vertrieben wird die Eintrittskarten meist nicht der Veranstalter selbst, sondern eine zwischengeschaltete Vorverkaufsstelle. Zunächst werden sich die Käufer verständlicherweise an die Stelle wenden, die das Eventticket verkauft hat. Verbraucher können sich daher zwar zunächst mit dem tatsächlichen Verkäufer in Verbindung setzen und dort die Erstattung des Ticketpreises erbitten oder den Rücktritt erklären. 

Rechtlich gesehen ist diese Vorverkaufsstelle oder Ticketplattform aber in vielen Fällen nur der Vermittler und lehnt jegliche weitere Bearbeitung oder Rückabwicklung ab. Bestehen keine besonderen Abreden zwischen Veranstalter und Verkäufer (Ticketplattform oder Vorverkaufsstelle), dann muss der Verkäufer, der nicht Vertragspartner geworden ist, auch keine Rückabwicklung vornehmen, sondern nur der eigentliche Vertragspartner, also in der Regel der Veranstalter.

Abschließend beantwortet wird diese Frage, wer nun Vertragspartner geworden ist, nur in den AGB der Vorverkaufsstellen oder Ticketplattformen. Am Beispiel von Eventim regeln die AGB Folgendes: „Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen [...] ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande.".

Müssen Gutscheine statt der Erstattung akzeptiert werden?

Veranstalter von Konzerten oder anderen Events werden derzeit mit einer Flut von Rückforderungswünschen konfrontiert. Verständlich, denn Verbraucher sind nicht nur enttäuscht, dass das ersehnte Konzert oder das spanndende Sportevent nicht stattfinden kann. Sie müssen auch hart um die gezahlten Ticketpreise kämpfen, die nicht selten im dreistelligen Bereich liegen. 

Auf der anderen Seite ringen die Veranstalter und Vermittler jedoch schon mit echten Liquiditätsengpässen, wodurch eine ganze Branche in Existenznot geraten könnte. Aus diesem Grunde hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach Veranstalter anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen dürfen. Betroffen sind alle Veranstaltungen, die vor dem 8. März 2020 erworben worden sind. 

Dieser Entwurf klingt jedoch aus Verbrauchersicht härter als tatsächlich gedacht. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Außerdem soll es eine Härtefalllösung geben, wie die Fragen und Antworten des Ministeriums für Verbraucher und Justiz dazu klarstellen. Verbrauchern soll damit nichts verloren gehen.

Fazit und Praxishinweis

Tatsächlich sehen wir die Rechtslage bei angesagten und verschobenen Veranstaltungen recht eindeutig und damit einen Anspruch der Verbraucher auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Vertragspartner. Die Veranstalter und Betreiber sind aber in der aktuellen Situation, in der sie ohnehin keine oder nur wenige Einnahmen erzielen, mit einem erheblichen Liquiditätsengpass konfrontiert. Für viele ist damit eine die Existenz bedrohende Situation entstanden. 

Tickets für mehrere hundert Euro können tatsächlich das Haushaltsbudget reinreißen und der Frust bei einem abgesagten Event ist dann besonders groß. Im Sinne eines fairen Handels sind an dieser Stelle aber trotzdem auch die Kunden gefragt. Eine Insolvenzwelle hätte zur Folge, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Auch die Bandbreite an künftigen Veranstaltungen ist nicht garantiert. Spätestens mit dem neuen Gesetz könnten Verbraucher ohnehin zur Akzeptanz eines Gutscheins verpflichtet werden.

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