Wir wurden gefragt

Wer zahlt für die Rücksendung bei Lieferung defekter Waren?

Veröffentlicht: 26.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Zerbeultes Paket

Immer wieder werden wir mit Anfragen ratloser Online-Händler (und Verbraucher) kontaktiert, wenn es um den Rückversand geht. Die Antwort ist oft einfach: Der Händler zahlt. 

Rücksendung: Liegt überhaupt ein Mangel vor?

Oft werfen beide Parteien einen Widerruf, die freiwillige Garantie (beispielsweise des Herstellers) und eine Rücksendung wegen einer Lieferung defekter Waren im Zuge des Gewährleistungsrechts, wozu auch die Transportschäden zählen, in einen Topf. Daher müssen Händler zunächst einmal die Fakten klären und herausfinden, was der Kunde eigentlich von ihm will. Dabei muss das Gesagte übrigens nicht notwendigerweise mit der Rechtslage übereinstimmen, denn Verbraucher verwechseln oft Garantie und Gewährleistung bzw. können auch einen Gewährleistungsfall nicht ohne Weiteres von einem Widerruf trennen.

Ist etwas beim Versand schief gelaufen, haben die meisten Kunden wenig Geduld. Sie wollen sofort ihr Geld zurück. Das ist auch ihr gutes Recht, wenn sie sich noch innerhalb der Widerrufsfrist befinden, also meist innerhalb der 14 Tage bis zu einen Monat ab der Lieferung. Dann aber richten sich die Kosten nach der Widerrufsbelehrung, die der Händler verwendet. Hat der Händler für den Rückversand in einem Widerrufsfall die Kosten auf den Kunden umgelegt, muss dieser auch zahlen.

Andernfalls kann man auch zum Gewährleistungsrecht kommen: Jeder gewerbliche Händler muss als Verkäufer einer Ware per Gesetz einstehen, wenn er dem Kunden defekte Ware geliefert hat. Ein Gewährleistungsfall gehört zu einem der praxisrelevantesten Themen. Ein Gewährleistungsfall tritt ein, wenn der Käufer einen Gegenstand bekommt, der mit einem (offensichtlichen oder verdeckten) Mangel behaftet ist. Ein derartiger Sachmangel liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Ware defekt ist oder auch falsche Ware geliefert wurde. Der Verkäufer haftet grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für Mängel der Kaufsache. Der Käufer kann dann von seinem sogenannten Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sogenannte „Nacherfüllung“ in Form der Reparatur oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will. Alle diese Fälle laufen jedoch wegen der Distanz im Online-Handel nicht ohne einen Rückversand und neuen Hinversand. Und besonder bei sperrigen Artikeln kommt es zum Streit über die Kostenübernahme.

Die Übernahme der Kosten liegt beim Händler

Um eine Reparatur durchzuführen und die Sache in Augenschein zu nehmen, muss der Kunde die Ware im Online-Handel zunächst an den Händler zurücksenden. Der Käufer ist übrigens sogar dazu verpflichtet. Muss die defekte Ware an den Online-Händler zurückgesendet werden, weil dieser das nicht vor Ort durchführen kann oder will, entstehen dafür natürlich Kosten, die vom Online-Händler zu zahlen sind. Grund: Er ist für die ordnungsgemäße Lieferung verantwortlich und dem Kunden dürfen keine Nachteile durch einen Schaden entstehen, den er nicht zu verantworten hat.

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