Wir wurden gefragt

Wie sollten Händler ihre Preise nach der Umsatzsteuerreform angeben?

Veröffentlicht: 07.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 07.07.2021

Am 1. Juli wurde die neue Umsatzsteuerreform wirksam. Händler sind nun im EU-Ausland steuer- und registrierungspflichtig, wenn sie dorthin versenden und dabei den Schwellenwert von 10.000 Euro überschreiten. 

Wenn die Lieferschwelle überschritten wird, wird der Händler in jedem EU-Land, in das er versendet steuerpflichtig. Die Mehrwertsteuersätze in dem jeweiligen Land müssen dann beachtet werden. Doch wie soll die Preisangabe im Shop dargestellt werden, wenn die Steuersätze von Lieferland zu Lieferland unterschiedlich sind? Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. 

Da die Umsatzsteuersätze in den EU-Staaten unterschiedlich sind, muss entweder der Bruttopreis oder der Nettopreis variabel gestaltet sein.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Preisangabe

Nach der Preisangabenverordnung müssen Online-Händler einen Gesamtpreis angeben, also den Nettopreis, zzgl. Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Eine einheitliche Gesamtpreisangabe ist bei einem einheitlichen Nettopreis nicht möglich, da die Höhe der Mehrwertsteuer in den verschiedenen EU-Staaten variiert. 

Eine Möglichkeit ist, einen Untershop für jedes EU-Land zu errichten. Der Gesamtpreis wird dann durch den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Ziellandes errechnet. Hierbei ist wichtig, dass nur das Land als Liefergebiet angegeben wird, auf welches sich der errechnete Preis bezieht.

Eine andere Lösung ist eine vorherige Abfrage des Lieferlandes beim Aufrufen der Shopseite oder bei der Auswahl des jeweiligen Artikels. Der Gesamtpreis wird dann nach Angabe des Lieferlandes mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz angepasst.

Eine weitere Möglichkeit ist, den Preis zunächst mit der Angabe der deutschen Mehrwertsteuer darzustellen und dann mit einem Hinweis zu versehen, dass sich der Gesamtpreis je nach Mehrwertsteuersatz des Landes ändern kann. Den jeweiligen Steuersatz müsste man nicht direkt anzeigen, es reicht den Preis im Shop „inkl. MwSt.” anzugeben.

Die Varianten, bei denen es einen einheitlichen Nettopreis gibt und einen Bruttopreis, der je nach Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes variiert, ist auch unter Berücksichtigung der EU-GeoblockingVO zulässig. Nach der Verordnung darf es zu keiner Diskriminierung innerhalb der EU aufgrund des Herkunftslandes kommen. Ein unterschiedlicher Bruttopreis aufgrund eines anderen Mehrwertsteuersatzes stellt allerdings keine Diskriminierung dar und ist somit im Hinblick auf die GeoblockingVO unproblematisch. 

Einheitlicher Bruttopreis?

Um einen einheitlichen Gesamtpreis anzugeben und so die Vorgabe der Preisangabenverordnung zu erfüllen, könnte der Bruttopreis einheitlich angegeben werden. Bei einem einheitlichen Bruttopreis würde es jedoch zwangsläufig zu unterschiedlichen Nettopreisen, je nach Steuersatz des jeweiligen EU-Landes, kommen. Dieses Vorgehen könnte als Verstoß gegen die EU-GeoblockingVO gesehen werden. Ein unterschiedlicher Nettopreis kann als Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes gewertet werden.

Für den Online-Händler empfiehlt es sich mit dem Shopsystembetreiber zu besprechen, welche Umsetzung überhaupt technisch möglich ist und Sinn macht.

Welche Umsetzung die bessere ist und mit dem Widerspruch der EU-GeoblockingVO und der Preisangabenverordnung vereinbar ist, wird sich wohl im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung noch zeigen müssen.

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