Datenschutzkonferenz

Online-Händler müssen Gastbestellungen ermöglichen

Veröffentlicht: 27.04.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Draufsicht von Person, die neben Kartons auf dem Boden sitzt und mit dem Notebook auf dem Schoß shoppt

Kundenkontos erleichtern die Bestellungen im Online-Handel ungemein, können aber auch ganz schön nerven. Nur mal schnell was in einem bisher unbekannten Shop bestellen – das ist nicht bei jedem Online-Händler möglich. Die Datenschutzkonferenz hat nun beschlossen, dass Online-Shops grundsätzlich die Möglichkeit schaffen müssen, auch ohne Kundenkonto Bestellungen abgeben zu können.

Grundsatz der Datenminimierung

Ihren Beschluss stützt die Datenschutzkonferenz auf den in der DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung. Dieser besagt, dass nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Für eine Bestellung im Online-Shop sind das also klassischerweise der Name, die Lieferanschrift, Rechnungsadresse und die E-Mail-Adresse. 

Wo genau liegt jetzt aber genau der Unterschied zwischen einer Gastbestellung und einem Kundenkonto? In einem Kundenkonto werden in der Regel immerhin auch genau diese notwendigen Daten gespeichert. Der Unterschied ist einfach der, dass die Daten bei einem Kundenkonto auf Vorrat gespeichert werden, um mögliche, künftige Bestellungen zu erleichtern. Im Beschluss der Datenschutzkonferenz heißt es dazu: „Bei einer erstmaligen Bestellung kann der Verantwortliche nicht per se unterstellen, dass er Daten von Kund*innen für mögliche, aber ungewisse zukünftige Geschäfte auf Vorrat vorhalten darf. Für die Einrichtung eines fortlaufenden Kund*innenkontos ist eine entsprechende bewusste Willenserklärung der Kund*innen erforderlich.“

Unfreiwilliges Kundenkonto?

Damit wirft die Datenschutzkonferenz nicht nur das Problem der Datenminimierung in den Raum, sondern auch die Frage nach der Freiwilligkeit. Da es sich bei der Anlegung eines Kundenkontos um keine erforderliche Datenverarbeitung handelt, muss der Kunde seine Einwilligung geben. Eine Einwilligung muss laut DSGVO freiwillig erfolgen. Es darf also kein Druck auf die betroffene Person ausgeübt werden. 

Damit die Freiwilligkeit gewährleistet ist, müssen Online-Shops Bestellmöglichkeiten einrichten, die gleichwertig zu denen mit Kundenkonto sind. Laut Konferenz sei eine Bestellmöglichkeit dann gleichwertig, „wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.“

Wird keine gleichwertige Bestellmöglichkeit über einen Gastzugang geschaffen, so könnte die Einwilligung in das Anlegen eines Kundenkontos nicht mehr freiwillig sein. 

Löschung von Kundenkonten bei Inaktivität

Allerdings bestehen auch Ausnahmen: So kann es für Fachhändler bei bestimmten Berufsgruppen für die Vertragserfüllung erforderlich sein, Bestellungen nur über Kundenkontos zuzulassen. Der Grundsatz der Datenminimierung muss natürlich dennoch beachtet werden. So sollten Kundenkonten nach einer kurzen Frist bei Inaktivität automatisch gelöscht werden. 

Werbung nach Benutzerverhalten einwilligungsbedürftig

Neben der Pflicht zur Schaffung von Gastbestellungen hat sich die Datenschutzkonferenz außerdem zum Thema Werbung geäußert. Dabei ging es darum, dass Online-Händler durch die fortlaufenden Kundenkontos grundsätzlich die Möglichkeit haben, das Verhalten der Kontobesitzer auszuwerten und zielgerichtete Werbung zu versenden. Diese Form der Datenverarbeitung benötige laut des Beschlusses einer Einwilligung. „Da dies eine Verarbeitung ist, die über die bloße Einrichtung und Führung eines fortlaufenden Kund*innenkontos hinausgeht, ist diese nicht bereits durch eine Einwilligung zur Einrichtung und Führung des fortlaufenden Kund*innenkontos abgedeckt“, heißt es in der Begründung. 

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