Die Deutschen lieben bekanntermaßen Rechtsstreitigkeiten und Bier. Und so ist es wenig verwunderlich, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 1987 mit dem Lieblingsgetränk der Deutschen beschäftigen musste. Denn Bier ist nicht gleich Bier. Und wenn es nach der Meinung vieler deutscher Bierbrauer geht, sollte nur Bier, welches nach dem Reinheitsgebot gebraut wird, so genannt und in Deutschland als Bier verkauft werden dürfen. Doch da machte der EuGH den Deutschen 1987 einen Strich durch die Rechnung.
Doch was genau ist das deutsche Reinheitsgebot überhaupt? Brauordnungen gab es seit dem Mittelalter viele, doch das, was heute als Reinheitsgebot bezeichnet wird, ist eine Brauregel aus dem Jahr 1516. Wenig verwunderlich stammt diese aus Bayern.
Damals hieß es noch:
„Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten und Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“
Später wurde das Gebot um die Zutat Hefe ergänzt. Auch damals stand schon der Gedanke des Verbraucherschutzes im Vordergrund und so wird das Reinheitsgebot als weltweit älteste und bis heute gültige lebensmittelrechtliche Bestimmung bezeichnet (Quelle). Dieses Reinheitsgebot findet sich bis heute im deutschen Recht wieder. Leicht abgeändert, heißt es heute in § 9 der Bekanntmachung der Neufassung des vorläufigen Biergesetzes vom 29. Juli 1993:
(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- und Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.“
Durch die deutsche Bierverordnung aus dem Jahre 2005, die auf diese Norm verweist, findet das Reinheitsgebot in Deutschland also bis heute Anwendung.
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