Verpackungsgesetz

Alle Jahre wieder: Die Mengenmeldung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen steht an

Veröffentlicht: 09.12.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.12.2023
Liste neben Paket

Das Verpackungsgesetz gehört zum Standard-Repertoire vieler Online-Händler. Wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt, gilt demnach als Hersteller – und muss je nach Verpackung diverse Pflichten erfüllen. Für Online-Händler ist es bereits wegen der Versandverpackungen, die zur Lieferung an die Kundschaft verwendet werden, praktisch so relevant. Dieses Jahr fiel es insbesondere wegen Anpassungen im Hinblick auf Online-Marktplätze und die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern auf, im Jahr 2023 sorgt es dafür, dass diverse Restaurants, Imbisse und dergleichen To-Go-Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anbieten müssen. 

Über solche Anpassungen hinaus sollten jedoch die regelmäßig wiederkehrenden Pflichten nicht vergessen werden. Für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen stehen hier demnächst wieder die Mengenmeldungen an. 

Was ist die Mengenmeldung?

Die Datenmeldung bzw. Mengenmeldung hängt mit der Systembeteiligungspflicht zusammen. Bringt beispielsweise ein Online-Händler (gewerblich) mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals in Verkehr, muss er diese als Hersteller grundsätzlich bei einem dualen System lizenzieren. Diese Situation trifft grundsätzlich zum Beispiel meist auf Versandverpackungen zu. 

So ein Lizenzierungsvertrag bezieht sich dabei auf die konkret in Verkehr gebrachten Verpackungen, relevant ist also deren Masse. Weil entsprechende Verträge vor dem ersten Inverkehrbringen entsprechender Verpackungen abgeschlossen werden müssen, und natürlich niemand der Betroffenen genau weiß, welche Masse welcher Verpackungen er genau in Verkehr bringt, wird zunächst geschätzt und spätestens wenn der jeweilige Berechnungszeitraum abgelaufen ist, werden die konkreten Daten quasi nachgeliefert. Wichtig ist das nicht nur wegen des Vertrags zwischen dualem System und Hersteller, sondern etwa auch für die Berechnung der Recyclingstandards. 

Aus diesem Grund müssen Hersteller von Verpackungen regelmäßig an ihr duales System melden, welche Masse welcher Verpackungsmaterialien sie in Verkehr gebracht haben – und zugleich auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister, § 10 VerpackG. Zudem wird eine Schätzung für den kommenden Berechnungszeitraum abgegeben. 

Mengenmeldung nach VerpackG: Was erledigt werden muss

Wann muss die Meldung erledigt werden, und wo?

Fristen sollten eingehalten werden, das ist auch im Hinblick auf das Verpackungsgesetz so. Im Hinblick auf die Jahresmengenmeldung gibt es hier aber keine pauschale Antwort. Wann entsprechende Daten an das duale System gemeldet werden müssen, das hängt von den Vereinbarungen zwischen dualem System und Hersteller ab – hier hilft beispielsweise ein Blick in die Vertragsunterlagen. Häufig erwarten die dualen Systeme die Meldung aber um den Jahreswechsel herum. 

Wichtig ist aber auch die mittelbare Frist, die das Verpackungsgesetz vorgibt. Werden Daten an das duale System gemeldet, muss diese Meldung unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgen. 

Was muss gemeldet werden?

Bei der Meldung müssen grundsätzlich mindestens folgende Daten der Zentralen Stelle mitgeteilt werden: 

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen worden ist

Nimmt man es ganz genau, erfolgen zumeist eigentlich vier einzelne Meldungen. Da wäre zunächst die Jahresabschlussmeldung, einerseits gegenüber dem dualen System, andererseits gegenüber der Zentralen Stelle. Hier teilt der Hersteller die sog. Ist-Menge mit, also die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die im letzten Berechnungszeitraum (meist Kalenderjahr) tatsächlich in Verkehr gebracht wurden. Dann gibt es die sog. Planmengenmeldung, ebenfalls einerseits gegenüber dem dualen System und andererseits gegenüber der Zentralen Stelle. Hier geben Hersteller an, welche Menge an entsprechenden Verpackungen sie im kommenden Berechnungszeitraum voraussichtlich in Verkehr bringen werden (sog. Plan-Menge). 

Tipp: Um unnötige Arbeit zu vermeiden, sollten Online-Händler das Jahr über bereits dokumentieren, welche systembeteiligungspflichtigen Verpackungen genutzt worden sind. 

Wichtig ist zudem: Das Verpackungsgesetz gibt vor, dass es sich bei der Datenmeldung um eine höchstpersönliche Pflicht handelt – Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sie also selbst durchführen und können sich hier keinen Dienstleistern bedienen. Erfüllen sie die Pflicht zur Datenmeldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig (bspw. Meldung an die Zentrale Stelle nicht unverzüglich nach Meldung an das duale System) oder nicht vollständig, droht die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Die Meldung selbst ist nicht mit Gebühren verbunden. 

Die Meldung an die Zentrale Stelle kann hier erledigt werden. 

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