Netzwerk Datenschutzexpertise

Offenes Handelsregister vs. Datenschutz – Gutachten sieht Lücken

Veröffentlicht: 15.12.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.04.2023
Frau schaut Dokumente am Laptop an

Wer ein Unternehmen betreibt, welches im Handelsregister eingetragen werden muss, beispielsweise eine GmbH, muss dort jede Menge Daten wie die Namen des/der Geschäftsführer, die Anschrift oder das Stammkapital hinterlegen. Lange waren nur Teile der Daten öffentlich und für jedermann einsehbar. Die sonstigen Daten konnten nur über eine Bezahlschranke abgerufen werden. Sinn des Handelsregisters ist beispielsweise, dass sich potenzielle Geschäftspartner über das Unternehmen informieren können. Dann muss der Datenschutz hinten anstehen.

Registerrecht verdrängt Datenschutz

Seit dem 1. August dieses Jahres sind die Daten und Dokumente, die im Handelsregister ohne Bezahlschranke abgerufen werden, erweitert worden. Schon seit Bekanntwerden der Öffnung, der eine Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie zugrunde liegt, war die Sorge um die sensiblen Daten groß. In einer Erklärung forderte beispielsweise die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) eine Bereinigung um sensible Daten, da die aktuelle Praxis des freien Abrufs von teilweise sensiblen persönlichen Daten wie Geburtsdaten, Adressen, Bankverbindungen und Unterschriften „zum Datenmissbrauch geradezu einlädt“.

„sowohl rechtlich als auch praktisch misslungen“

Dieser Standpunkt wurde nun noch einmal über das Netzwerk Datenschutzexpertise bekräftigt. In dem diese Woche veröffentlichten Gutachten läuft alles wieder auf ein Fazit hinaus: So wie jetzt kann es nicht weitergehen. Es entstehe der Eindruck, dass dem Datenschutz nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet wurde, so der Vorwurf. Auf der einen Seite wird argumentiert, dass die nun einfach einsehbaren Angaben von Adresse, Geburtsdaten oder Unterschriften für die Sicherheit im Rechtsverkehr, der das Handelsregister dient, nicht zuträglich seien.

Die Gegenseite in Form der Justizverwaltung bringe vor, dass schon bisher die gleichen Daten allgemein verfügbar waren. Sie mussten lediglich bezahlt werden. Der Bundesgesetzgeber sowie der Verordnungsgeber auf Bundesebene sind aufgefordert, die bestehenden Defizite zu beseitigen.

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