Dreist oder berechtigt?

Kundin fordert Versandkosten zurück

Veröffentlicht: 19.01.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.01.2023
Mann im weißen T-Shirt hält Hand auf
In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Dieses mal schilderte eine Händlerin einen besonderen Fall: Wer bei ihr einkauft, muss grundsätzlich Versandkosten in Höhe von 4,50 Euro zahlen. Eine Kundin ist darüber sehr erbost. Das Produkt, welches sie erworben hat, kam nämlich per Warensendung. Die tatsächlichen Portokosten lägen dabei gerade einmal bei 1,95 Euro. Damit habe sie zu viel gezahlt und fordert nun den Differenzbetrag zurück. Zu Recht?

Grundsatz: Versandkosten sind nicht nur das Porto

Ob die Kundschaft zusätzlich zum Warenwert noch Versandkosten zahlen muss oder nicht, hängt ganz vom Online-Shop ab. Unternehmen dürfen frei bestimmen, wie sie die Kostenübernahme für den Versand gestalten dürfen. Grundsätzlich bedeutet das auch, dass sie die Preise frei gestalten dürfen. Das leuchtet auch ein, denn immerhin bestehen die Versandkosten – also die Kosten, die anfallen, wenn eine Ware versandt wird – nicht nur aus den reinen Portokosten, die der Versanddienstleister kassiert.

Hinzu kommt noch das Verpackungsmaterial und natürlich auch die Personalkosten. Es gibt kein Gesetz, welches es Unternehmen verbietet, im Rahmen einer Mischkalkulation die Versandkosten so zu berechnen, dass alles, was über die tatsächlichen Portokosten hinaus anfällt, miteinbezogen wird. Hinzu kommt noch, dass in aller Regel keine besondere Versandart zwischen Kundschaft und Unternehmen ausgehandelt wird, sondern lediglich pauschal ein Versand angeboten wird.

 

Etwas anderes kann insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen gelten. Auf Kleinanzeigenportalen handeln die Parteien oft aus, wie die Ware konkret versendet werden soll. Hier könnte die Käuferschaft tatsächlich Versandkosten zurückfordern, wenn eine günstigere Versandart gewählt wird, als abgesprochen war. 

Übrigens: Selbst wenn Shops einen kostenlosen Versand anbieten, werden die angefallenen Kosten irgendwo anders eingepreist. 

Fazit: Natürlich kein Anspruch auf Rückzahlung

Die Kundin hat in diesem Fall keinen Anspruch auf den Ersatz der Differenz zwischen den Versandkosten und dem tatsächlich anfallenden Porto. Bei den Versandkosten handelt es sich oft um eine kostendeckende Berechnung, bei der mehrere Faktoren neben dem Porto eine Rolle spielen. Immerhin würde die Händlerin von jemandem, der eine große Bestellung abgibt, die mehr als 4,50 Euro Porto kostet, auch nicht nachträglich eine Extra-Gebühr verlangen. Die Forderung der Kundin ist damit dreist und muss nicht erfüllt werden.

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