In Sachen Genusscannabis wird es erstmal keine breite Legalisierung geben. Das ist jetzt klar, nachdem Karl Lauterbach und Cem Özdemir vor kurzem die aktuellen Eckpunkte vorgestellt haben. Geplant sind jetzt zwei Säulen: Einerseits geht es um den Anbau und die Abgabe durch sogenannte Cannabis-Clubs sowie den Eigenanbau, andererseits auch um kommerzielle Lieferketten – das allerdings nur in regionalen Modellprojekten. Wir wurden nun – bereits häufiger – gefragt: Kann ich jetzt einfach einen Cannabis-Club gründen?
Zuallererst: „Jetzt“ dürfte dieses Vorhaben ganz grundsätzlich noch schwierig sein, an der Rechtslage zum Thema Cannabis (zu Genusszwecken) hat sich bislang nämlich noch nichts geändert. Genaugenommen stellen die Eckpunkte, wie sie nun präsentiert worden sind, nicht mal einen konkreten Gesetzesentwurf dar. Alle entsprechenden Aussagen stehen derzeit also unter Vorbehalt. Etwas konkreter soll es allerdings schon in naher Zukunft werden. Noch im April 2023 will man einen Entwurf für die erste Säule vorstellen, die im Wesentlichen die Cannabis-Clubs und den Eigenanbau betreffen. Zu einem „Handel“ wird beides aber nicht führen. Anders aussehen dürfte das erst in den Modellregionen der zweiten Säule – mit der es allerdings noch etwas länger dauern dürfte.
Aber zur eigentlichen Frage. Hier könnten sich nun zwei Möglichkeiten ergeben, von denen die erste aber direkt wieder wegfällt: Wer sich angesichts des Stichtwortes „Eigenanbau“ schon in typisch kleinunternehmerartiger Manier Cannabispflanzen im Eigenheim züchten und deren Erträge verkaufen sieht, der sei ganz schnell ausgebremst. Wie es im Eckpunktepapier steht, sollen künftig Strafvorschriften für die Abgabe von nicht in Cannabis-Clubs selbst angebautem Cannabis bestehen. Der Eigenanbau wird insofern ausschließlich dem Eigenkonsum dienen und kein Sprungbrett für die Karriere als Cannabis-Händler darstellen.
Anders bei den Cannabis-Clubs: Die Frage, ob ein „Otto Normalverbraucher“ so einen Club gründen dürfen wird, lautet: Ja. Diese Vereinigungen, die Cannabis zu Genusszwecken legal anbauen und abgeben können sollen, müssen laut dem Eckpunktepapier durch natürliche Personen geführt werden – also durch Menschen, nicht etwa durch juristische Personen wie Kapitalgesellschaften o.ä. Klar ist auch, dass diese Person mindestens 18 Jahre alt sein muss. Daneben sehen die Eckpunkte vor, dass ihre Zuverlässigkeit überprüft werden muss. Was genau hier erforderlich ist, das ist allerdings noch nicht bekannt.
Das große Geld wird in der Führung solcher Cannabis Clubs aber wohl nicht zu finden sein: Die Vereinigungen selbst werden nicht-gewinnorientiert arbeiten (müssen), auch erfolgt die Abgabe grundsätzlich nur an Mitglieder und nur zur Deckung des Eigenbedarfs, wobei die Mitgliedsbeiträge die Selbstkosten decken sollen. Zwar wird ein Club wohl auch Mitarbeitende haben können. Es dürfen aber z.B. keine Dritten mit dem Anbau betraut werden. Ohnehin könnte die Führung eines Cannabis-Clubs kein Selbstläufer werden, da bereits in den Eckpunkten diverse Grundlagen für die Anforderungen vorgesehen sind:
Bußgelder, ein Entzug der Zulassung und auch Geld- sowie Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sollen hierbei durchaus möglich sein.
Geführt werden sollen die Vereinigungen nach den Grundzügen des Vereinsrechts. Immerhin: Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung behördlicher Auflagen soll nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit erfolgen. Ein Konsum in den Clubs selbst soll im Übrigen nicht erlaubt sein.
Ein echter kommerzieller Vertrieb wird dann wohl erst im Rahmen der Maßnahmen der zweiten Säule möglich sein, die regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vorsieht. Dienen soll das ganze hier besonders der wissenschaftlichen Untersuchung, etwa der Auswirkungen auf den Schwarzmarkt. Die Informationen hier fallen allerdings noch sehr knapp aus. Einen Gesetzesentwurf könnte es hier nach der Sommerpause geben. Wo einige Stimmen hinsichtlich der ersten Säule bereits mutmaßen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits im Sommer 2023 in Kraft treten könnten, wird es hier bei der zweiten Säule aller Wahrscheinlichkeit nach aber länger dauern, allein schon, weil diese Maßnahme voraussichtlich bei der EU notifiziert werden muss.
Wird die Gründung eines Cannabis-Clubs ein Selbstläufer? Wahrscheinlich nicht. Damit zu tun haben die diversen Anforderungen an die Gründung und den Betrieb solcher Vereinigungen, die berücksichtigt werden müssen, wenngleich sie jetzt nur im Ansatz umrissen sind. Auch Kapital wird nötig sein, für den Anbau an sich, aber auch für den „bürokratischen“ Apparat, den es zweifelsohne brauchen wird, um eine Vereinigung zu betreiben. Nichtsdestotrotz: Für die Gründung eines Cannabis-Clubs wird man kein finanzstarkes Unternehmen sein müssen – und dürfen.
Mehr Informationen zum Eckpunktepapier aus April 2023 gibt es hier.