Cannabis-Legalisierung

Doch kein legales Kiffen im Sommer?

Veröffentlicht: 23.06.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.06.2023
Comic: Kiffende Frau mit Sonnenbrille

Die Ampel-Regierung hat es sich auf die Fahne geschrieben, Cannabis zu legalisieren. Allerdings scheint dieses Vorhaben nicht mit einem Fingerschnippen umsetzbar zu sein. Wir werfen nun einen Blick auf den aktuellen Stand.

Es gibt dringlichere Probleme

In einem unserer letzten Podcasts stellte mein Kollege Melvin eine mögliche Legalisierung im Sommer dieses Jahres in Aussicht. Nun ist bereits Juni, die politische Sommerpause steht vor der Tür und von der Legalisierung sind wir gefühlt immer noch so weit entfernt, wie vor einem halben Jahr. 

Bereits im März wurde ein Eckpunktepapier vorgestellt und schaut man sich an, wie detailliert die Ausarbeitungen zum Thema Cannabis-Clubs und Rahmenbedingungen für einen privaten Anbau sind, könnte es doch eigentlich direkt losgehen.

So einfach ist es nicht: „Dazu kommt, dass wir mit dem Ukraine-Krieg und den weiter sehr hohen Covid-Infektionszahlen zwei akute Krisensituationen haben, die politisch Vorrang haben“, erklärte vor über einem Jahr der Sucht- und Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Burkhard Blienert, gegenüber der LTO. Während die Pandemie für beendet erklärt wurde, gilt das für den Angriffskrieg Russlands nicht. 

Ob es in diesem Sommer tatsächlich zu einer Legalisierung kommt, ist daher fraglich. Sicher ist eigentlich nur, dass wir noch in der laufenden Legislatur mit einer Umsetzung der Pläne rechnen dürfen. 

Wollte das Bundesverfassungsgericht nicht schon entschieden haben?

Was ist nun aber mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts? Dieses wollte eigentlich noch vor Ostern über den Konsum von Cannabis entschieden haben. Anders als bei den Legalisierungsplänen der Regierung, geht es beim Bundesverfassungsgericht allerdings um eine Entkriminalisierung. Aktuell liegen dort mehrere Vorlagen von verschiedenen Amtsgerichten vor, die eine Strafverfolgung für den Besitz von Cannabis für unverhältnismäßig halten. 

Hintergrund ist beispielsweise § 31 a des Betäubungsmittelgesetz.  Dieser Paragraph ermöglicht das Absehen von einer Strafverfolgung, wenn eine Person nur eine geringe Menge Cannabis für den Eigenbedarf besitzt. Jedoch bleibt die genaue Definition einer geringen Menge unklar. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass der Paragraph zu unbestimmt und damit verfassungswidrig ist.

Nun: Bis Ostern kam nichts und auch bisher schweigt sich das Bundesverfassungsgericht aus. 

Konsument:innen werden sich also weiterhin gedulden müssen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.

Meistgelesene Artikel