Themenreihe Payment

10 Rechtstipps rund ums Thema Zahlung im Online-Shop

Veröffentlicht: 23.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.06.2023
Frauenhände rechnen etwas aus, Checkliste-Symbol

Das Zahlen im Webshop kann für Online-Unternehmen nervig sein: Neue Methoden oder gesetzliche Vorgaben, dazu kommt die Kundschaft, die eventuell gar nicht zahlen kann oder will. Wir haben 10 Tipps gesammelt, die ein Unternehmen rund um das Thema Payment kennen sollte.

1. Zahlungsarten sind zwingend anzugeben

Weil man anders als im stationären Handel nicht einfach das Verkaufspersonal fragen kann, ob und welche Kartenzahlungen akzeptiert werden, hat der Gesetzgeber für den E-Commerce spezielle Pflichtinformationen eingeführt. Darunter zählen auch wichtige Informationen zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

Damit sind alle Details gemeint, die für die Zielgruppe wichtig für die Zahlung ihrer Bestellungen sind. In der Regel werden die folgenden Punkte geregelt:

  • Das Zahlungsmittel: Welche Bezahlmethode lässt der Shop zu und gibt es Unterschiede, je nach Bestellung (beispielsweise aus dem Ausland für Neukund:innen oder Kund:innen ohne ausreichende Bonität). 
  • Der Zahlungszeitpunkt: Die Kundschaft muss nicht nur bei der Zahlung nach Lieferung wissen, wann ihre Zahlung fällig ist, sondern auch bei allen Vorkassezahlungsarten wie PayPal, wann diese zu bezahlen sind. Davon abhängig kann auch die Lieferfrist sein, denn sie beginnt meist erst, wenn die Zahlung eingegangen ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine Leistung (z.B. die Zahlung des Kaufpreises aus einer Online-Bestellung) sofort fällig. Auch eine Bestellung ist nicht automatisch ein Vertragsschluss, der zu einer Zahlungspflicht führt. Ebenfalls möglich ist die Vereinbarung von einer Zahlung auf Raten. In diesem Fall müssen auch die Konditionen der Ratenzahlung angegeben werden. Dazu gehören die Kosten für die Zinsen, die Höhe der Raten und der Zeitpunkt, zu dem die komplette Rechnung beglichen sein muss, soweit dies nicht der externe Zahlungsdienstleister übernimmt.
  • Rabatte und Alternativen: Einen Kompromiss zwischen Sicherheit und kundenfreundlich ist die Belohnung einer guten Zahlungsmoral. Es ist möglich, einen Rabatt einzuräumen, wenn die Kundschaft innerhalb einer bestimmten Zeit eine Zahlung begleicht. In der Regel enthält die Rechnung dann zwei Alternativen mit unterschiedlich gestalteten Zahlungsbedingungen, zwischen denen man wählen kann. Dies ist in der Praxis jedoch äußerst selten geworden.

 

Diese vorgenannten Informationen muss der Shop transparent und gut auffindbar umsetzen, beispielsweise in den AGB und Kundeninformationen oder gesonderten Zahlungsbedingungen.

2. Informationspflichten zum Ablauf des Zahlungsvorganges

Und noch eine weitere Informationspflicht kommt hinzu, denn die gewählte Zahlart hat Einfluss auf den Ablauf des Check-outs und genau über diesen hat der Online-Shop exakt, idealerweise in den AGB und Kundeninformationen, zu belehren. 

Eine Ergänzung der Informationen ist also je nach angebotener Zahlart erforderlich.

Muster

„Der Vertrag kommt über das Online-Warenkorbsystem wie folgt zustande: Die zum Kauf beabsichtigten Waren werden im 'Warenkorb' abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den 'Warenkorb' aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Anklicken der Schaltfläche 'Kasse' oder 'Weiter zur Bestellung' (oder ähnliche Bezeichnung) und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden Ihnen abschließend die Bestelldaten als Bestellübersicht angezeigt. 

Soweit Sie als Zahlungsart ein Sofortzahl-System (z.B. PayPal (Express/Plus/Checkout), Amazon Pay, Sofort, giropay) nutzen, werden Sie entweder auf die Bestellübersichtsseite in unserem Online-Shop geführt oder auf die Internetseite des Anbieters des Sofortzahl-Systems weitergeleitet. Erfolgt eine Weiterleitung zu dem jeweiligen Sofortzahl-System, nehmen Sie dort die entsprechende Auswahl bzw. Eingabe Ihrer Daten vor. Abschließend werden Ihnen auf der Internetseite des Anbieters des Sofortzahl-Systems oder nachdem Sie zurück in unseren Online-Shop geleitet wurden, die Bestelldaten als Bestellübersicht angezeigt. 

[...]“

3. Kosten für Zahlungsarten

Nichts ist umsonst. So bieten Zahlungsanbieter ihren Service nicht gratis an, sondern berechnen sowohl dem Unternehmen als auch Besteller:innen eine Gebühr für die Nutzung der Zahlungsart. Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen, wenn der Käuferschaft bei der Zahlung in einem Online-Shop besondere Entgelte (z.B. Gebühren) berechnet werden. Doch Achtung: Käufer:innen dürften nicht verpflichtet werden, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder bei der Nutzung einer Zahlungskarte zu entrichten.

Soweit Gebühren für einzelne Zahlungsarten verlangt werden sollen, sind diese jedoch gesetzlich gedeckelt. Gebühren für die Nutzung einer Zahlungsart dürfen nur in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie im Shop tatsächlich anfallen werden. Sprich: Man sollte davon absehen, Pauschalbeträge zu verlangen, wenn diese im Einzelfall (z.B. bei einer geringen Kaufsumme) das tatsächlich anfallende Entgelt überschreiten.

Um den Schutz der Verbraucherschaft zu gewährleisten, schreibt das Gesetz außerdem vor, dass jeder Online-Shop mindestens eine kostenlose Zahlungsart anbieten muss. Diese Zahlungsart muss darüber hinaus auch gängig und zumutbar sein. Was „gängig und zumutbar“ allerdings genau bedeutet und welche Zahlungsarten diese Kriterien erfüllen, damit haben sich bereits verschiedene Gerichte auseinandergesetzt – und waren sich dabei nicht immer einig. Die Vorkasse per Überweisung, PayPal oder ein kostenfreier Rechnungskauf ist unproblematisch. Die Sofortüberweisung wurde als einzige kostenlose Bezahlart in Online-Shops bereits vom BGH untersagt. (Spezielle) Kreditkarten dürfen ebenfalls nicht die einzige kostenfreie Zahlungsart sein, denn nicht jeder kann ohne weiteres eine Kreditkarte erhalten.

4. FAQs & Co.: Widersprüchliche Angaben vermeiden

Auf vielen Onlinepräsenzen finden sich widersprüchliche Angaben zu den angebotenen Zahlungsarten. So werden auch auf FAQ-Seiten die angebotenen Zahlungsarten oft nur lückenhaft wiedergegeben. Die Angaben müssen aber vollständig genannt werden und auf weitere Bedingungen hingewiesen werden. Versendet der Shop auch ins Ausland, kommt es hier meist zu weiteren Widersprüchen, da nicht alle Zahlungsarten für ausländische Kund:innen verfügbar sind.

Praxistipp: Unternehmer sollten noch einmal kritisch prüfen, ob die auf der FAQ-Seite angegebenen Zahlungsarten mit denen in ihren Zahlungs- und Versandbedingungen identisch sind. Das Gleiche gilt für die Zahlungsarten im Bestellvorgang (einschließlich ggf. anfallender Gebühren für bestimmte Zahlungsarten) sowie auf Bannern.

5. Rückzahlung nach Widerruf

Macht der Kunde oder die Kundin vom Widerrufsrecht Gebrauch, gibt es für den Shop keinen Grund mehr, den Kaufpreis zu behalten. Im Anschluss an den Widerruf werden die beiderseits ausgetauschten Leistungen, also Ware und Kaufpreis, demzufolge wieder zurückgewährt. Bei der Durchführung der Rückzahlung bestehen jedoch Besonderheiten: Das Unternehmen muss die Rückzahlung unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vornehmen, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde. Ist eine Zahlung über PayPal eingegangen, so ist sie auch über PayPal zurückzuerstatten. Eine Überweisung ist auch durch eine Überweisung zurückzuerstatten. Bei Zahlung per Lastschrift ist das Geld wieder zurückzuüberweisen, da eine Lastschriftermächtigung zu umständlich ist. 

In Bezug auf die Rückzahlung des Betrages sind abweichende, individuelle Vereinbarungen möglich. Übrigens: Die Rückzahlungspflicht umfasst auch die Standard-Hinsendekosten. Ausgeschlossen ist lediglich die Rückzahlung von Mehrkosten, die auf Wunsch des Käufers oder der Käuferin entstanden sind, z.B. Kosten für eine Express-Lieferung.

6. Bonitätsprüfung

Sofern Online-Shops in Vorleistung treten, z. B. bei Zahlung auf Rechnung oder Lastschrift, möchte das Unternehmen verständlicherweise gerne vorher wissen, wie es um die Bonität der Kundschaft bestellt ist. Viele Unternehmen führen deshalb eine Bonitätsauskunft durch, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung einer Auskunftei wie der Schufa die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls berechnet. Hierzu übermittelt der Shop die zur Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunftei weiter und die DSGVO kommt ins Spiel. Dies ist daher nur insoweit zulässig, wie die schutzwürdigen Belange der Kundschaft gewahrt werden. Beispielsweise darf keine unnötige Datenweitergabe erfolgen, sondern die Bonitätsabfrage erst ausgelöst werden, wenn die Kundin oder der Kunde eine entsprechende Zahlungsart wählt, für die ausreichende Liquidität Voraussetzung ist. Außerdem muss darüber in der Datenschutzerklärung informiert werden, dass eine Bonitätsüberprüfung stattfindet und durch wen sie wie (soweit möglich) erfolgt.

Eine explizite Zustimmung der Kundschaft braucht der Online-Shop jedoch nicht, denn das Recht, eine Bonitätsprüfung durchführen zu können, folgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und dem dort garantierten berechtigten Interesse am Schutz vor Zahlungsausfall bei Vorleistungen. Kund:innen haben jedoch das Recht, jederzeit der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu widersprechen. Eine Nichtdurchführung der Bonitätsprüfung hat dann zur Folge, dass der Vertrag nicht mit der gewählten Zahlart geschlossen werden kann.

7. Icons und Logos der Zahlungsanbieter sparsam verwenden

Für die künftige Kundschaft suggeriert der Shop eine gewisse Vertrauenswürdigkeit, wenn dieser Zahlungsarten mit Käuferschutz anbietet. Damit das den potenziellen Interessenten auch direkt bewusst und deutlich vermittelt wird, arbeiten viele Shops mit Bannern und Logos. Direkt oben oder präsent in der Fußleiste wird der Kauf auf Rechnung beworben oder gleich ein oder mehrere Logos der infrage kommenden Zahlungsdienstleister verwendet. Am häufigsten: PayPal und Klarna. Das sollte aber zunächst einmal nur dann passieren, wenn der Shop diese Zahlungsart auch wirklich anbietet und zum anderen auch nur, wenn der jeweilige Anbieter einverstanden mit der Nutzung seines Logos ist. Davon ist nicht automatisch auszugehen, bloß weil die betreffende Zahlungsart im Shop angeboten wird.

8. PSD-Anforderungen

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, die Zahlungsabwicklung in fremde Hände zu geben. Doch manche Shops sind noch Einzelkämpfer und bieten alle oder einige Zahlungsarten ohne namhafte Dienstleister an. Damit müssen sie auch alle einhergehenden Rechte und Pflichten selbst erfüllen, beispielsweise das Forderungsmanagement, wozu wir gleich noch kommen.

Payment Services Directive 2 (PSD2; deutsch: Zahlungsdiensterichtlinie 2) und starke Kundenauthentifizierung sind hier die Schlagworte für stärkere Sicherheitsmaßnahmen bei Online-Zahlungen. Bei Online-Überweisungen ist schon längst eine Zwei-Faktor-Authentifizierung gang und gäbe. Diese Regelung ist auch im Online-Handel verpflichtend, besonders die Kreditkartenzahlung ist davon betroffen. 

Online-Händler sollten ihre Zahlungsdienstleister (z.B. Bank) sowie das Shopsystem kontaktieren. Diese können am besten einschätzen, ob und welche Änderungen die Händler selbst im Shop durchführen müssen, beispielsweise bei der Umstellung auf 3D-Secure. 

9. Fälligkeit und Mahnung

Wer weiß, wann eine Zahlung fällig ist, kann auch wissen, wann er sie (notfalls mit etwas mehr Druck) eintreiben darf. Zahlt der Kunde nicht, ändert eine Mahnung daran nämlich nichts. Sie weist den Kunden nur höflich auf seine schon gesetzlich bestehende Zahlungspflicht hin. Die Mahnung kann jedoch erforderlich werden, um den Schuldner in einen sog. „Verzug“ zu setzen. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger einen sog. „Verzugsschaden“ geltend machen (z.B. Anwaltskosten, Verzugszinsen).

Der Schuldner einer Geldforderung kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unklar ist, kommt ein Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (z.B. der Ware) in Verzug.

Die für eine Mahnung entstandenen Kosten können dem Schuldner grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Über die Höhe haben sich die deutschen Gerichte noch nicht vollumfänglich geeinigt. Die überwiegende Mehrheit hat Mahnkosten zwischen 2,50 Euro und 5,00 Euro für eine erste Mahnung als angemessen eingestuft.

Weitere Hinweise zur Mahnung [inkl. Mustervorlage] gibt es beim Händlerbund.

10. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt für die überwiegende Zahl der Ansprüche des täglichen Lebens (z. B. Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen). Das gilt auch für Wert-Gutscheine, die ein Online-Shop ausgestellt hat. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 verjähren also alle offenen Kaufpreis-Forderungen aus dem kompletten Jahr 2020.

Um die Verjährung zu stoppen, muss jedoch mehr als nur eine Mahnung oder Zahlungsaufforderungen erfolgen. Nötig ist vielmehr, dass der Händler selbst oder zusammen mit einem Dienstleister (z. B. Inkassobüro) einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und zustellen lässt oder Klage einreicht, die bis zum 31. Dezember 2023 (also bis 23:59 Uhr) beim zuständigen Gericht eingegangen sein muss. Ein vollstreckbares Urteil ist jedoch nicht notwendig.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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