Wir wurden gefragt: Müssen sich Online-Händler an die UVP des Herstellers halten?

Veröffentlicht: 11.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Besonders im Internet werden Markenprodukte – sehr zum Missfallen der Markenhersteller – unterhalb der UVP angeboten. Hersteller wollen diesen Umstand nicht hinnehmen und fordern die belieferten Online-Händler dazu auf, ihre Preise nach oben zu korrigieren. Müssen Händler dieser Aufforderung nachkommen?

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Der Frage, inwieweit Hersteller einen Verkauf gemäß der UVP verlangen können und ab wann eine unzulässige Beeinflussung der Preisgestaltung des Händlers vorliegt, widmete sich bereits der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH).

Ein Mitarbeiter eines bekannten Herstellers von Schulranzen und Rucksäcken setzte sich mit einem Händler in Verbindung, der diese Produkte unter der UVP vertrieb. Der Online-Händler fühlte sich durch den Anruf und die Aussagen zu seiner Preisgestaltung vom Hersteller unter Druck gesetzt und verklagte ihn auf Unterlassung. Demnach sollte der Hersteller es zukünftig unterlassen ihn wörtlich oder sinngemäß zur Einhaltung der UVP aufzufordern.

Dem Kartellgesetz folgend, dürfen einem Unternehmen keine Nachteile angedroht oder zugefügt werden, die sie zu einem kartellrechtlich unzulässigen Verhalten veranlassen sollen, so der BGH. Das gilt besonders für die Freiheit der Preisgestaltung, da diese eine der wichtigsten Grundsätze des Kartellrechts ist. Dringt ein Hersteller auf die Durchsetzung der UVP liegt demnach eine Verletzung des Kartellgesetzes vor (BGH, Beschluss vom 06.11.2012 AZ.: KZR 13/12).

In den Augen der Richter ist es dazu nicht notwendig, den Nachteil wörtlich anzudrohen, es genügt, wenn sich dieser aus den Umständen des Einzelfalles ergibt.

Antwort

Online-Händler müssen nicht gemäß der UVP des Herstellers verkaufen.

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