Virtuelles Hausverbot: Spaßbieter und -käufer bei eBay sperren

Veröffentlicht: 24.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.10.2013

Die Spaßbieter auf Auktionsplattformen sind so weit verbreitet und bekannt, dass die Bezeichnung „Spaßbieter“ sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag hat. Online-Händler möchten diese Spaßbieter am liebsten gänzlich vom Bieten oder Kaufen in ihrem eBay-Shop ausschließen. Wie dies bei eBay möglich ist, lesen Sie hier.

Zugriffe auf eBay-Angebote können gesperrt werden

Für Online-Händler sind sie ein schwarzes Tuch: die sog. Spaßbieter, die eBay-Auktionen (sinnlos) in die Höhe treiben und später nicht zahlen. Doch eBay bietet seinen Online-Händlern verschiedene Möglichkeiten, ihre Verkäufe auf den gewünschten Kundenkreis zu beschränken und dem Spaßbieter den Garaus zu machen.

Welche Möglichkeiten das sind und ob es Wege gibt, Spaßbieter mit Vertragsstrafedrohungen abzuschrecken, soll nachfolgend kurz dargestellt werden. 1.

1. Informationen über Bieter aufrufen

Wurde ein Angebot eingestellt, hat der Verkäufer die Möglichkeit auf den Seiten "Gebotsübersicht" und "Angaben zu Geboten" detaillierte Informationen (z.B. über negative Bewertungen) über den sonst anonymen Bieter aufzurufen. 2.

2. Von Käufern zu erfüllende Bedingungen festlegen

Mit der Option der sog. „von Käufern zu erfüllende Bedingungen“ können Verkäufer selbst festlegen, welche Käufer auf Ihre Artikel bieten bzw. diese kaufen dürfen. Die Option kann unter "Verkäufereinstellungen" gesteuert werden. Diese Bedingungen legen Verkäufer selbst fest (z.B. alle Käufer mit einer negativen Bewertung).

3. Käufer sperren

Soll an einen bestimmten eBay-Kunden – die bereits als Spaßbieter bekannt sind - nicht verkauft werden, können Online-Händler dieses Mitglied in eine sog. „Liste gesperrter Käufer“ aufnehmen. Mitglieder, die auf dieser Liste aufgeführt sind, können so lange keine Gebote abgeben oder Käufe tätigen, bis sie wieder von der Liste entfernt werden. Mit dieser Methode können bis zu 5.000 Mitgliedsnamen vom Gebot oder dem Kauf ausgeschlossen werden. Um ein Mitglied zu sperren, geben Sie nach dem Login in Ihr Mitgliedskonto den entsprechenden Mitgliedsnamen hier in das dafür vorgesehene Feld ein und senden Sie das Formular ab.

Händler können unter "Eingeschränkter Käuferkreis" zusätzlich auch festlegen, dass ein von Ihnen ausgeschlossener Käufer sie nicht mehr kontaktieren kann.

4. Gebote streichen

Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Hat ein bekannter Spaßbieter ein Gebot abgegeben, darf dieses laut den eBay-Grundsätzen nur in folgenden Ausnahmefällen gestrichen werden:

  • „Sie sind trotz mehrfacher Versuche der Kontaktaufnahme nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.
  • Sie möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden.“

Vertragsstrafeklausel für Spaßbieter bei eBay zulässig?

Um Spaßbietern den Wind aus den Segeln zu nehmen, greifen immer wieder Online-Händler auf Hinweise zurück, in denen mit etwaigen Strafzahlungen sowie dem Anwalt gedroht wird.

Hier gilt jedoch Vorsicht! Spaßbieter, die bei eBay ohne tatsächliche Kaufabsicht Gebote abgeben, können zwar vom Verkäufer mit einer Vertragsstrafe belegt werden (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20.10.2005, Az.: 16 C 168/05).

Der zu entscheidende Fall handelte jedoch im Privatbereich und eine Übertragbarkeit auf den gewerblichen Online-Handel ist deshalb ausgeschlossen, da Vertragsstrafen nicht innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden dürfen, siehe § 309 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Vertrag ist Vertrag

Aus rechtlicher Sicht sind Online-Händler nicht machtlos gestellt, denn der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ - also „Verträge sind einzuhalten“ - gilt auch hier. Die Absicht des Spaßbieters, die Kaufsache nicht abnehmen zu wollen, steht dem Vertragsschluss nicht im Wege. Kommt ein gültiger Vertrag zustande, kann der Spaßbieter diesen nicht wegen eines Scherzes anfechten.

Daher gilt: Auch Spaßbieter müssen ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen und die Zahlung leisten. Da bei eBay in der Regel nur Vorauszahlungsarten angeboten werden, ist das Ausfallrisiko für Händler eher gering – wenn auch der Ärger nicht gänzlich zu vermeiden ist. Der Verkäufer muss demnach ein entsprechendes Risiko einkalkulieren, dass Spaßbieter in seinem Shop einkaufen. Daneben sollten Verkäufer nicht vergessen, dass Verbrauchern ohnehin ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

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