Wir wurden gefragt: Kann ich bei einem Set auf den Grundpreis verzichten?

Veröffentlicht: 08.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.07.2015

Sie verkaufen gewerbsmäßig Waren an Endkunden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden? Dann müssen Sie zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. So will es die Preisangabenverordnung. In bestimmten Fällen kann davon aber eine Ausnahme gemacht werden.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Angabe der Grundpreise bietet die Preisangabenverordnung:

„§ 2 Grundpreis

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises […] anzugeben.“

Eine Grundpreisangabe ist aber nicht notwendig, wenn es sich bei den verkauften Artikeln um ein Set handelt:

„§ 9 Ausnahmen

[…]

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

[…] 2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; […]“

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Produkt, welches aus zwei Komponenten besteht, automatisch als Set gilt und damit von der Grundpreisangabepflicht befreit ist. So ist ein Shampoo nicht von der Grundpreisangabe ausgenommen, bloß weil es in einem „Set“ mit der entsprechenden Shampoo-Flasche verkauft wird.

Bei der Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt es aber, wenn das weitere Erzeugnis nur eine Beigabe ist, die keine wertsteigernde Funktion hat. Ein typisches Beispiel ist ein Haarshampoo, bei dem eine kleine Probe einer entsprechenden Haarkur beigefügt ist. Die Probe ist im Wert gering bis bedeutungslos und nicht als weiteres verschiedenartiges Erzeugnis anzusehen.

Antwort:

Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Beim Verkauf von verschiedenen Erzeugnissen in einem Set darf auf den Grundpreis nur verzichtet werden, wenn der weitere Teil des Sets nicht nur eine wertmäßig unbedeutende Zugabe zu dem eigentlich verkauften grundpreispflichtigen Produkt darstellt.

 

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