Wir wurden gefragt: Ist auch bei nach Stück angebotenen Produkten ein Grundpreis notwendig?

Veröffentlicht: 28.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Werden Produkte in verschieden großen Varianten angeboten, ist für den Verbraucher kein Preisvergleich möglich. Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber zusätzlich zur Angabe des Endpreises einen Grundpreis. Ist auch ein Grundpreis pro Stück bzw. pro Paar anzugeben, wenn die Artikel nach Stück oder Paar angeboten werden?

Grundpreis, warum eigentlich?

Beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren an Endkunden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss zusätzlich zum Gesamtpreis der Grundpreis angeben werden. So will es die Preisangabenverordnung. Der Grundpreis ist dabei der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Er soll dem Verbraucher einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, insbesondere bei Verpackungen unterschiedlicher Füllmenge.

Wie hat die Grundpreisangabe zu erfolgen?

In der Preisangabenverordnung ist genau geregelt, wie der Grundpreis anzugeben ist. Der Grundpreis muss entweder pro kg, pro l, pro m, pro m² bzw. pro m³ angegeben werden. Von einer Angabe pro Stück ist im Gesetz jedenfalls keine Rede.

Die Frage, wann ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird, und wann tatsächlich nur nach Stück, ist meist nicht ganz einfach beantworten. Hier sind vor allem die Gerichte in der Vergangenheit kreativ gewesen.

Exkurs: Fertigpackungsverordnung

Dennoch wird nicht jedes Produkt, das mehrere einzelne Komponenten enthält auch automatisch nach Stück verkauft. Nehmen wir als Beispiel Nahrungsergänzungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel werden oft als Kapseln angeboten. Daher könnte man bei Kapseln davon ausgehen, dass diese nur nach Stück und nicht etwa nach Gewicht angeboten werden. Ein Grundpreis ist jedoch auch bei dieser Art von Produkten erforderlich. Warum? Der Grund ist die sog. Fertigpackungsverordnung. Für den Bereich Lebensmittel stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf.

Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Somit unterfallen Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform der Gewichtsangabe und müssen nach Gewicht angeboten werden. Mit der Folge: wird ein Produkt nach Gewicht angeboten, ergibt sich auch eine Grundpreisangabe-Pflicht pro kg bzw. pro g.

Hintergrund: Da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, ist ein effektiver Preisvergleich ohne Gewichtsangabe nicht möglich und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden. Im Interesse der Preisklarheit soll eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen werden. Hiervon gibt es zwar auch Ausnahmen (§ 8 FertigPackV, ebenso wie § 10 FertigPackV). Bei unserem Beispiel, den Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, sind sie jedoch nicht einschlägig.

Antwort

Eine Pflicht zur Grundpreis-Angabe pro Stück gibt es nicht.

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