Wir wurden gefragt: Wie lange müssen Händler für Verschleißteile (z.B. Akkus) einstehen?

Veröffentlicht: 04.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Wie jeder Online-Händler weiß, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, einzustehen, wenn er dem Kunden eine mangelhafte Ware geliefert hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht vielfach als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei nicht um eine „Garantie“, sondern um das sog. „Gewährleistungsrecht“. Es besteht im Grundsatz zwei Jahre.

Besonders bei Zubehörartikeln und Produkten, die schnell verschleißen (z.B. Akkus, Schuhe), halten Online-Händler diesen langen Zeitraum für unverhältnismäßig. In vielen AGB findet sich daher ein Hinweis, dass die Gewährleistung bei Zubehörartikeln oder anderen Verschleißteilen (z. B. Akkus, Schuhe) auf beispielsweise 6 Monate begrenzt ist – oder sogar gänzlich ausgeschlossen ist. Zu Recht?

Gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt auch bei Verschleißteilen

Gesetzlich ist zunächst einmal Folgendes festgehalten: Der Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Online-Händler (= Unternehmer) und einem Verbraucher können Unternehmer die Gewährleistung bei Neuwaren nicht einschränken. Dies gilt auch für Zubehörartikel und Verschleißteile, die als neu verkauft werden. Vielmehr kommt es bei Verschleißteilen (z.B. Akkus) auf die Frage der „Mangelhaftigkeit“ selbst an.

Mangel oder Verschleiß - Abgrenzung nur schwer möglich

Wie bereits erwähnt, haftet der Händler für Mängel. Die Sache ist nach dem Gesetzeswortlaut frei von Mängeln, wenn sie bei der Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist auch hierzu nichts vereinbart, liegt ein Mangel nicht vor, wenn der Kaufgegenstand sich „für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“.

Der Verschleiß ist hingegen ein Defekt, der dem Alter und der Laufleistung eines Produktes entspricht. Bezugspunkt ist dabei die übliche produkttypische Haltbarkeit. Verschleißerscheinungen stellen gerade keinen Mangel am Produkt dar. Liegt lediglich ein Verschleiß vor, so muss der Verkäufer nicht dafür einstehen und auch nicht kostenlos ein einwandfreies Produkt liefern bzw. das defekte Produkt reparieren.

Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen dürfen, was bei einem Artikel mit diesem Alter normalerweise üblich ist. Hier liegt genau das Problem, denn die Abgrenzung zwischen einem echten Mangel und einem bloßen Verschleiß ist in aller Regel nicht abschließend möglich und ohne Hilfe eines Sachverständigengutachters kaum zu beurteilen.

Beweislast bei Verbraucherverträgen

Wird der Vertrag zudem noch mit einem Verbraucher abgeschlossen, kommt eine Beweiserleichterung für den Verbraucher hinzu. Tritt ein Defekt am Kaufgegenstand innerhalb der ersten 6 Monate seit Lieferung auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass schon zum Zeitpunkt der Lieferung ein Sachmangel vorlag. Behauptet der Kunde also einen Defekt am Produkt, muss der Online-Händler das Gegenteil beweisen: dass der Kunde den Schaden beispielsweise durch unsachgemäße Verwendung hervorgerufen hat oder es sich lediglich um Verschleiß handelt.

Antwort:

Grundsätzlich muss der Händler für Defekte an Verschließteilen (z.B. Akkus) zwei Jahre lang einstehen.

Wie gut kennen Sie sich schon im Gewährleistungsrecht aus: machen Sie den Test. Lesetipp: Die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit Mängeln.

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