Geplatzte Zahlung – Wann Kosten für Rücklastschriftgebühren eingefordert werden können

Veröffentlicht: 08.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.12.2015

Immer wieder stehen besonders große Unternehmen in der Kritik, ihre Kunden mit überzogenen Gebühren (z.B. für Rücklastschriften) zu der ausstehenden Zahlung zu bewegen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nahm sich dessen an und legte die Grenzen für die Zahlung einer Rücklastschriftgebühr neu fest.

Geld

(Bildquelle Münzen: specnaz via Shutterstock)

Wie funktionieren Lastschrift und Rücklastschrift?

Bestellt ein Kunde in einem Online-Shop und wählt die Zahlung per Lastschrift (auch Bankeinzug genannt) aus, belastet der Online-Händler das Bankkonto des Schuldners (also des Kunden) mit dem Gesamtpreis der Bestellung. Die mit dem Einzug der Forderung beauftragte Bank ist verpflichtet, die Lastschrift auszuführen, ohne die Rechtmäßigkeit der Lastschrift kontrollieren zu müssen. Der Bank kommt es lediglich auf ein gültiges Mandat an.

Eine Rücklastschrift (auch Lastschriftrückgabe genannt) muss erfolgen, wenn eine Lastschrift nicht ausgeführt werden kann. Der Grund für eine Rücklastschrift im Online-Handel wird meist die fehlende Deckung des Kontos sein. Es können aber auch andere Gründe vorliegen, die zu einer Rücklastschrift führen können, etwa die (bewusste oder unbewusste) Angabe falscher Kontodaten. Dem Konto des Schuldners wird der Betrag wieder gutgeschrieben und das Konto des Händlers wieder belastet.

Gebühr für Rücklastschrift

Kommt es zu einer geplatzten Lastschrift, fallen dafür Kosten an. Ist eine mangelnde Deckung beim Kunden oder die Angabe einer falschen Kontoverbindung der Grund für die Rücklastschrift, muss der Schuldner die beim Gläubiger entstandenen Kosten als Schadensersatz zahlen.

Bei der Höhe ist der Gläubiger nicht völlig frei. Es darf keine pauschale Gebühr für die Rücklastschrift in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt werden, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten hinausgeht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12).

Rücklastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren

Seit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahren muss der Händler den Zahlenden bei Zahlung per Lastschrift rechtzeitig vor Fälligkeit über den Zeitpunkt der Kontobelastung informieren (sog. „Pre-Notification“, dt. Vorabinformation). So kann sich der Zahlende auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen.

Unterlässt der Zahlungsempfänger die Pre-Notification, trägt er jedoch den entstandenen Schaden z.B. etwaige hieraus resultierende Kosten einer Rücklastschrift aufgrund fehlender Deckung.

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